Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen L 1 KR 57/18)

SG Hamburg (Entscheidung vom 16.05.2018; Aktenzeichen S 25 KR 157/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem, am 16.5.2019 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 8.5.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Hamburg vom 28.3.2019 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 12.4.2019 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, dem 13.5.2019 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13194887

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