Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 16.05.2018; Aktenzeichen S 143 KR 340/18)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.03.2019; Aktenzeichen L 1 KR 168/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 12.4.2019 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 25.3.2019 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 28.3.2019 zugestellt worden.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Sie ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 15.4.2019 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13175149

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge