Die Beiträge aus dem Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge aus dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden von der Bundesagentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Trägern entrichtet. Die Zahlung der Beiträge erfolgt direkt an den Gesundheitsfonds.

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