Zur Auskunft verpflichtet ist nicht nur der derzeitige Arbeitgeber, vielmehr trifft die Auskunftspflicht auch die früheren Arbeitgeber eines Beschäftigten. Die Auskunftspflicht ist nicht auf versicherungspflichtig Beschäftigte beschränkt; sie besteht auch bei

In der Arbeitslosenversicherung ist auch der Dienstberechtigte oder Besteller von Werkleistungen zur Auskunft verpflichtet.

Die Verpflichtung trifft auch den Arbeitgebern gleichgestellte Stellen, namentlich:

  • steuerberatende Stellen,
  • Rechenzentren und
  • vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten.[1]

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