Zusammenfassung

 
Begriff

In der deutschen Sozialversicherung ist die Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Für besondere Personengruppen (z. B. Beamte, Richter) besteht hingegen Versicherungsfreiheit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung werden in den §§ 27 bis 28 SGB III zusammengefasst. Die Vorschrift des § 27 SGB III regelt ausschließlich die Versicherungsfreiheit der Beschäftigten. Demgegenüber erstreckt sich die Versicherungsfreiheit nach § 28 SGB III sowohl auf Beschäftigte (§ 25 SGB III) als auch auf sonstige Versicherungspflichtige (§ 26 SGB III).

1 Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch

  • auf Fortzahlung der Bezüge und
  • auf Beihilfe oder Heilfürsorge

haben.[1]

Anspruch "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" bedeutet, dass

  • der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit unbegrenzt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses besteht und
  • der Beihilfeanspruch – über das Beschäftigungsverhältnis hinaus für die Dauer des Versorgungsverhältnisses – dem Grunde und der Höhe nach den Anspruch auf Beihilfe bei

    • Krankheit,
    • Sanatoriumsbehandlung,
    • Heilkur,
    • Vorsorgemaßnahmen und
    • Geburt, einschließlich der im Ausland entstandenen Aufwendungen

umfassen muss.[2]

Beamtenähnliche Beschäftigte

Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden.[3]

Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigungen neben dem Dienstverhältnis

Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber ausüben, besteht für diese Beschäftigung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

1.1 Ausnahme für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen

Besondere Regelungen gelten für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen. Sie sind in einer Beschäftigung während der Beurlaubung nur dann versicherungsfrei, wenn

  • sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
  • der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der private Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

    Diese Voraussetzungen sind mit einer Bescheinigung des privaten Arbeitgebers und des beurlaubenden Dienstherrn nachzuweisen. Es muss sich ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall ergeben.

1.2 Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

Versicherungsfrei sind auch Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften. Für die Versicherungsfreiheit wird vorausgesetzt, dass die Geistlichen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.[1]

Kirchenbeamte

Kirchenbeamte, die kein geistliches Amt bekleiden sind wie Beamte versicherungsfrei.[2]

1.3 Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen

Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für Erzieher.

1.4 Satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie

  • sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und
  • nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht.

Das gilt auch, wenn neben freiem Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gewährt wird; als geringfügig gilt dabei ein Betrag bis zu 1/21 der monatlichen Bezugsgröße.

Höheres Taschengeld für Kleidung und Schuhe

Ein höheres Taschengeld neben dem freien Unterhalt kann allerdings dann noch zur Versicherungsfreiheit führen, wenn nur deshalb höhere Barbezüge gezahlt werden, damit hiervon die Kosten für Kleidung, Schuhe und dergleichen bestritten werden können.

2 Sonstige Beschäftigte

2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG)

Ebenfalls versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG). Sie sind als Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig. Kon...

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