Intrastat: Auskunftspflicht und Befreiungen

Welcher Personenkreis für die Intrastat-Meldung auskunftspflichtig ist und wer von der Auskunftspflicht befreit ist, dazu erfahren Sie nachfolgend mehr.

Auskunftspflicht: Wer eine Intrastat-Meldung abgeben muss

Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) meldepflichtig. Voraussetzung: Sie besitzt eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer und hat mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag über das Verbringen einer Gemeinschaftsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossen.

Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, so ist bei der Versendung der Ware in einen Mitgliedsstaat derjenige auskunftspflichtig, der die Waren verschickt (oder das veranlasst). Beim Empfang einer Ware aus einem Mitgliedsstaat muss die Person eine Intrastat-Meldung abgeben, die die Waren entgegennimmt.

Im reinen Versendungsfall ist i.d.R. immer derjenige verpflichtet, eine Intrastat-Meldung einzureichen, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausführt.

Entsprechend ist bei Waren, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland gelangen, derjenige auskunftspflichtig, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes versteuert.

Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge sowie auf Lohnveredelungsverkehren.

Auskunftspflicht nicht übertragbar

Sie können die Auskunftspflicht nicht übertragen, indem Sie einen Dritten beauftragen. Selbst wenn Sie etwa einen Spediteur damit beauftragen, die statistische Meldung zu erstellen, bleiben Sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich.

Befreiung von der Auskunftspflicht

Privatpersonen müssen keine Auskunft geben

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit. Allerdings müssen Waren, die einheimische Unternehmen an Privatleute in anderen EU-Mitgliedstaaten gesendet haben sowie Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Ländern an deutsche Unternehmen geschickt werden, gemeldet werden. Hierfür ist das deutsche Unternehmen zuständig.

Das bedeutet, dass Versandhändler, die nur an Privatpersonen liefern, auskunftspflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn Privatpersonen die Waren selbst abholen oder abholen lassen und ins Ausland bringen.

Keine Auskunft für Unternehmen, die unter den Schwellenwerten liegen

Auch Unternehmen müssen nicht vom ersten Euro an ihren Warenverkehr melden. Um die Betriebe zu entlasten, sind im Intrastat-System Schwellenwerte eingezogen. Das bedeutet: Unternehmen sind von der Meldepflicht befreit, wenn ihre Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben. Für Wareneingänge aus anderen Mitgliedstaaten gilt ein Schwellenwert von 800.000 EUR. Die Schwelle für alle innergemeinschaftlichen Warenbewegungen des Vorjahrs wird für Wareneingänge und Warensendungen auf 45 Millionen EUR festgesetzt. Dies betrifft Käufe und Verkäufe der Geschäftsarten 11 und 12 sowie Konsignations- und Lagergeschäfte der Geschäftsarten 31 und 32.

Wird die Meldeschwelle im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Grenze gerissen wurde. Für diesen Monat ist also die erste statistische Meldung abzugeben. Der Unternehmer muss ab diesem Zeitpunkt sämtliche grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen angeben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kaufgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt.

Wichtig: Monatliche Kontrolle der Schwellenwerte nötig

Ob die Grenzen überschritten wurden, muss wegen der monatlichen Meldepflicht ständig überprüft werden. Da die Meldepflicht bereits in dem Monat beginnt, in dem die Schwelle überschritten wurde, müssen die Warenein- und ausgänge aus dem und in das EU-Ausland regelmäßig auch unterjährig kontrolliert werden. Wenn Sie glauben, dass Sie zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet sind, kontaktieren Sie am besten Ihren Steuerberater und stimmen die Meldungen mit ihm ab.

Da in der Europäischen Union keine einheitliche Erfassungsquote vorgeschrieben ist, gibt es in den einzelnen Mitgliedsländern unterschiedlich hohe Meldefreigrenzen. Diese reichen von 700 EUR in Malta bis zu 1,5 Millionen EUR in Belgien. Die Ansprechpartner zu anderen EU-Mitgliedstaaten sind beim Statistischen Bundesamt hinterlegt.

Befreiung bestimmter Warenbewegungen

Grundsätzlich soll der gesamte Warenverkehr in den Mitgliedsstaaten erfasst werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel. So sind Reparaturen nicht mehr meldepflichtig. Unternehmen müssen zudem Warenbewegungen nicht melden, die auf der Befreiungsliste“ stehen. Hierzu zählen z.B.:

  • gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Theaterdekorationen
  • Waren, die als Datenträger individualisierter Informationen verwendet werden (z.B. Konstruktionspläne)
  • Software oder auch
  • Warenmuster
  • Waren, die zur Belieferung von Schiffen oder Flugzeugen in ein anderes EU-Land gebracht werden, sind ebenfalls nicht meldepflichtig, wenn sie im so genannten zweistufigen Ausfuhrverfahren über das IT-Zollverfahren ATLAS dem deutschen Zoll gemeldet werden.