Die Einschränkungen für die Zulassung der Antragspflichtversicherung gelten nur, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur auf eine bestimmte Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht und für sie nicht die Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem Voraussetzung war. Deshalb werden von der Antragspflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezugs Personen nicht ausgeschlossen, die z. B.
- wegen einer geringfügigen Beschäftigung[1] versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
- als Praktikanten während eines Studiums versicherungsfrei sind,
- in ihrer Tätigkeit als Handwerker außerhalb eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei sind[2] oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, weil sie mindestens 218 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung haben[3],
- als nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
Übergangsregelung bei fehlenden Voraussetzungen seit 1.1.1996
Eine Übergangsregelung bestimmt, dass diejenigen Sozialleistungsbezieher, die am 31.12.1995 aufgrund eines vor dem 1.1.1996 gestellten Antrags versicherungspflichtig waren, aber nach § 4 Abs. 3a SGB VI die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht mehr erfüllen, über den 31.12.1995 hinaus für die weitere Dauer des jeweiligen Sozialleistungsbezuges versicherungspflichtig bleiben.
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