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Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Erfasst von der Rentenversicherungspflicht werden Gewerbetreibende, die mit ihrem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen sind (zulassungspflichtiges Handwerk). Dafür müssen sie die für die Eintragung nötigen Qualifikationsanforderungen selbst erfüllen. Bis 31.12.2003 lief dieser Personenkreis unter der Bezeichnung "selbstständig tätige Handwerker".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorhandensein von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB VI. Übergangsregelungen im Hinblick auf Änderungen in der Handwerkerversicherung befinden sich in §§ 229, 230 und 231 SGB VI.

1 Versicherungsrecht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben im Rahmen der Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung freiwillig versichert werden.[1] In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, dafür ist sie auf Antrag möglich.[2]

Pflegeversicherungspflicht besteht

  • in der sozialen Pflegeversicherung, wenn der Handwerker freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung[3] oder
  • in einer privaten Pflegeversicherung, wenn der Handwerker gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[4] versichert

ist.

Kraft Gesetzes besteht keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Allerdings ist die Versicherungspflicht kraft Satzung der zuständ...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. insoweit insbesondere ...

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