Zusammenfassung

 
Begriff

Selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Erfasst von der Rentenversicherungspflicht werden Gewerbetreibende, die mit ihrem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen sind (zulassungspflichtiges Handwerk). Dafür müssen sie die für die Eintragung nötigen Qualifikationsanforderungen selbst erfüllen. Bis 31.12.2003 lief dieser Personenkreis unter der Bezeichnung "selbstständig tätige Handwerker".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorhandensein von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB VI. Übergangsregelungen im Hinblick auf Änderungen in der Handwerkerversicherung befinden sich in §§ 229, 230 und 231 SGB VI.

1 Versicherungsrecht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben im Rahmen der Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung freiwillig versichert werden.[1] In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, dafür ist sie auf Antrag möglich.[2]

Pflegeversicherungspflicht besteht

  • in der sozialen Pflegeversicherung, wenn der Handwerker freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung[3] oder
  • in einer privaten Pflegeversicherung, wenn der Handwerker gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[4] versichert

ist.

Kraft Gesetzes besteht keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Allerdings ist die Versicherungspflicht kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII möglich.[5] Darüber hinaus ist der Beitritt zur freiwilligen Unfallversicherung möglich, wenn keine Versicherung kraft Satzung besteht.[6]

2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind selbstständige Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerker oder handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B HwO) führt grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht. Eine Ausnahme gilt für Handwerker, auf die die Besitzstandsregelung nach § 229 Abs. 2a SGB VI anzuwenden ist.

2.1 Personenbezogene Voraussetzungen

Gewerbetreibende müssen für die Versicherungspflicht

  • die handwerkliche selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausüben und
  • in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle nötigen Voraussetzungen erfüllen.[1] Dazu zählt z. B. eine Meisterprüfung im betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (ggf. auch eine als gleichwertig anerkannte Prüfung).
 
Wichtig

Handwerksrechtliche Befähigung

Inhaber eines Handwerksbetriebs müssen selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen, es ist nicht ausreichend, wenn der Betriebsleiter des eingetragenen Betriebs diese Befähigung besitzt.

Eingetragene Betriebsleiter, die nicht Inhaber des Handwerksbetriebes sind, sind meist als Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Erfahrene Gesellen können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen und sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle versicherungspflichtig.[2]

2.2 Von der Versicherungspflicht ausgeschlossene Personen

Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen:

  • Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe,
  • Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
  • Testamentsvollstrecker sowie
  • Witwen oder Witwer, die nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb weiterführen.

2.3 Personen- und Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit versicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) werden wegen ausdrücklicher Bezugnahme auf Personengesellschaften in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht erfasst; ggf. aber nach anderen Vorschriften. Besteht im Einzelfall zur Kapitalgesellschaft ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, liegt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor.

3 Beginn der Rentenversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag de...

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