Die Versicherungspflicht wird unterbrochen, wenn der Selbstständige bei fortlaufendem Betrieb infolge von Arbeitsunfähigkeit, wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft die persönliche (Mit)Arbeit im Betrieb einstellt. Kann die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Selbstständigen nicht mehr ausgeübt werden, d. h. "ruht" der Betrieb, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anrechnungszeiten anerkannt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung von Unterbrechungszeiträumen

Damit Unterbrechungstatbestände bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können, sollte der Selbstständige diese unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Er ist hierzu nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet. Das setzt in aller Regel 2 Mitteilungen, und zwar über den Beginn und über das Ende der Unterbrechung voraus, z. B. durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge