Zu den antragsberechtigten Selbstständigen gehören z. B.

  • die Angehörigen der freien Berufe, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen[1],
  • Gewerbetreibende,
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen,
  • mitarbeitende Gesellschafter, soweit sie aufgrund ihrer Mitarbeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
  • selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Künstler und Publizisten[2] sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, soweit sie nicht in dieser Tätigkeit gesetzlich versicherungspflichtig sind.

Die Selbstständigkeit kann auf unterschiedliche Weise – je nach Art der ausgeübten Tätigkeit – nachgewiesen werden. In Betracht kommen dafür z. B. eine Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis, eine Handelsregistereintragung, eine Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung oder ein Honorarvertrag über freie Mitarbeit.

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