Zusammenfassung

 
Begriff

Lehrer und Erzieher können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sein. Andererseits kann dieser Personenkreis seinen Beruf aber auch in einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. In diesem wird das Versicherungsverhältnis anders bewertet. Die Beitragspflicht für Lehrer und Erzieher besteht, solange für sie eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit besteht für beamtete oder vergleichbare Dienstverhältnisse nach § 6 Abs. 1 SGB V, § 5 SGB VI und § 27 SGB III, § 4 SGB VII.

Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher können sich unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Für den Fall der freiwilligen Krankenversicherung sind diese Lehrer in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI pflichtversichert. Für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI. § 2 SGB VI bestimmt, dass in der Rentenversicherung selbstständig tätige Lehrer und Erzieher unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sind. In der Unfallversicherung bestimmt § 3 SGB VII über die Möglichkeit, die Versicherungspflicht kraft Satzung vorzuschreiben. Im Übrigen ist nach § 6 SGB VII eine freiwillige Versicherung möglich. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beantragen (§ 28a SGB III).

Lehrer und Erzieher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind in der Sozialversicherung nach § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 1 SGB VI, § 25 SGB III und § 2 SGB VII versicherungspflichtig. Insbesondere ist hier § 7 Abs. 1 SGB IV zu beachten.

Auf der Grundlage des BSG-Urteils v. 28.6.2022 (B 12 R 3/20 R, USK 2022-25) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses für Lehrer konkretisiert (BE v. 4.5.2023: TOP 1).

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Selbstständiger zur Rentenversicherung ist in § 165 SGB VI geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 169 SGB VI. Die Auskunfts- und Mitteilungspflichten Selbstständiger werden in § 196 SGB VI bestimmt.

Sozialversicherung

1 Lehrer und Erzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Lehrer und Erzieher, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis oder vergleichbares Dienstverhältnis) stehen, sind in der Regel in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungsfrei.

Sie sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn eine freiwillige Krankenversicherung[1] oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[2] besteht.

Lehrer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei und in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Diese Regelung gilt ausschließlich für Lehrer und nicht für Erzieher. In der Pflegeversicherung besteht für krankenversicherungsfreie Lehrer unter denselben Voraussetzungen wie für beamtete Lehrer Versicherungspflicht.

2 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der KV, PV und ALV

In der Unfallversicherung können selbstständige Lehrer und Erzieher kraft Satzung oder freiwillig versichert sein. Auch in der Krankenversicherung können sich selbstständig tätige Lehrer und Erzieher freiwillig versichern.

In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn

  • eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse oder
  • eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen

besteht.

Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Selbstständige Lehrer und Erzieher können in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig sein.[1] Diese freiwillige Versicherung ist nicht daran gebunden, dass der selbstständige Lehrer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist.

3 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der Rentenversicherung

Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Lehrer und Erzieher in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.[1]

 
Hinweis

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Lehrer und Erzieher an privaten Ersatzschulen können von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden.[2]

Von der Rentenversicherungspflicht wird nach dieser Vorschrift u. a. folgende Tätigkeit erfasst:

  • die freiberufliche Lehrtätigkeit,
  • das Erteilen von Unterricht an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen sowie
  • Privat- oder Nachhilfeunterricht.

Auch eine Tätigkeit, die auf die Bildung des Charakters und ...

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