Anrechnungszeiten sind Zeiten

  • der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder in denen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen wurde[1],
  • der Krankheit von mindestens einem Kalendermonat zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde[2],
  • der Arbeitslosigkeit[3],
  • der Ausbildungssuche, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, insgesamt bis zu höchstens 8 Jahren (gilt für Renten, die am 1.1.2002 oder später beginnen; früher höchstens 3 Jahre) oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme[4],
  • des Rentenbezugs[5] oder
  • des Bezugs von Bürgergeld (seit 2023) bzw. Arbeitslosengeld II (bis 2022).[6]

Weitere Anrechnungszeiten sind unter den Voraussetzungen von § 252 SGB VI insbesondere Zeiten

  • des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
  • des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung ab 1992[7],
  • der versicherungsfreien, abgeschlossenen Lehrzeit nach dem 17. Lebensjahr bis längstens zum 28.2.1957 (im Saarland bis zum 31.8.1957) oder
  • des Bezugs von Schlechtwettergeld vor 1979 (ab 1979 bestand Versicherungspflicht).

Im Beitrittsgebiet gelten bezüglich der Anrechnungszeiten besondere Regelungen.[8] Weitere Regelungen existieren auch für Handwerker und andere Selbstständige.[9]

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