Anrechnungszeiten sind Zeiten
- der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder in denen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen wurde[1],
- der Krankheit von mindestens einem Kalendermonat zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
- der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde[2],
- der Arbeitslosigkeit[3],
- der Ausbildungssuche, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
- der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, insgesamt bis zu höchstens 8 Jahren (gilt für Renten, die am 1.1.2002 oder später beginnen; früher höchstens 3 Jahre) oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme[4],
- des Rentenbezugs[5] oder
- des Bezugs von Bürgergeld (seit 2023) bzw. Arbeitslosengeld II (bis 2022).[6]
Weitere Anrechnungszeiten sind unter den Voraussetzungen von § 252 SGB VI insbesondere Zeiten
- des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
- des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung ab 1992[7],
- der versicherungsfreien, abgeschlossenen Lehrzeit nach dem 17. Lebensjahr bis längstens zum 28.2.1957 (im Saarland bis zum 31.8.1957) oder
- des Bezugs von Schlechtwettergeld vor 1979 (ab 1979 bestand Versicherungspflicht).
Im Beitrittsgebiet gelten bezüglich der Anrechnungszeiten besondere Regelungen.[8] Weitere Regelungen existieren auch für Handwerker und andere Selbstständige.[9]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen