Zusammenfassung

 
Begriff

Rentenbezugszeiten – soweit sie eine Zurechnungszeit enthalten – und die ggf. vor Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit (z. B. in Fällen verspäteter Rentenantragstellung oder bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente vor Beginn des 7. Kalendermonats) sind Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rentenbezugszeiten können nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Sonderregelungen finden sich in den §§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 sowie 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

1 Versichertenrentenbezug ab 1992

Die Regelung zur Anerkennung einer Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit bezieht sich nur auf Renten aus eigener Versicherung, und zwar auf

  • Erwerbsminderungsrenten,
  • Erziehungsrenten,
  • Invalidenrenten, Ruhegeld, Knappschaftsvollrente nach dem vor 1957 geltenden Recht. Sind diese Renten bereits vor 1957 weggefallen, ist der Rentenbezug bis zum vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit.[1]
 
Hinweis

Keine Anrechnungszeit für Hinterbliebenenrentenbezug

Die Zeiten des Bezugs von Hinterbliebenenrenten werden nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Die Zeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente ist beispielsweise Anrechnungszeit (im zeitlichen Umfang der Zurechnungszeit[2]) bei einer späteren oder auch unmittelbar anschließenden Altersrente.

Der Begriff Rentenbezugszeit setzt nicht voraus, dass Rente tatsächlich gezahlt worden ist. Es reicht aus, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestand, es aber nicht zur Auszahlung von Beträgen kam (z. B. wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen).

2 Renten aus der Zeit vor 1992 und nach 1956

Soweit es um Renten aus der Zeit vor 1992 und nach 1956 geht, konnte eine Zurechnungszeit nur unter besonderen versicherungsmäßigen Voraussetzungen berücksichtigt werden. War das der Fall, ist der Rentenbezug bis zum vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit. Aber auch für den anderen Fall, dass die versicherungsmäßigen Voraussetzungen seinerzeit nicht vorlagen, kann über die Sonderregelung in § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden: Nach dieser Vorschrift ist der Rentenbezug vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit, obwohl in der Rente keine Zurechnungszeit enthalten war.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Anrechnungszeit, wenn die Zurechnungszeit vor Rentenbeginn liegt

 
Versicherter ist geboren am 14.6.1930
Erwerbsunfähigkeit bestand ab 3.4.1984
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zurechnungszeit  
(von Mai 1984 bis Juni 1985) ist gezahlt worden vom 1.6.1986 bis 31.5.1993

Anspruch auf Regelaltersrente besteht ab 1.7.1995. Dabei ist als Anrechnungszeit die Zeit von Mai 1984 bis Juni 1985 zu berücksichtigen.

Der Rentenbezug selbst kommt als Anrechnungszeit nicht in Betracht, weil er nach dem vollendeten 55. Lebensjahr liegt.

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