Zusammenfassung

 
Begriff

Die Regelaltersrente ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelaltersrente ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB VI i. V. m. §§ 35 und 235 SGB VI geregelt.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Regelaltersrente erhalten Versicherte, die

  • die Regelaltersgrenze vollendet und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

haben. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind für diese Rentenart nicht zu erfüllen. Ein Verdienst neben der Rente ist – unabhängig von seiner Höhe – unschädlich für den Rentenanspruch.

Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – in Anspruch genommen werden. Der Berechtigte kann aber einen späteren Rentenbeginn bestimmen.

Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten erhalten nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze von Amts wegen "automatisch" anstelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente, ohne dass es eines Antrags bedarf.[1] Gleichwohl wird der Rentenversicherungsträger den Rentenbezieher bitten, Antragsvordrucke auszufüllen, um die Regelaltersrente entsprechend dem jeweils geltenden Recht berechnen zu können.

 
Hinweis

Beiträge auszahlen lassen

Wer die Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat, kann sich die eingezahlten Beiträge erstatten lassen (sog. Beitragserstattung). Da aber lediglich die Arbeitnehmeranteile (unverzinst) erstattet werden, sollten Versicherte sich gut überlegen, ob sich eine Erstattung tatsächlich lohnt. Ggf. bietet es sich auch an, die fehlenden Monate zur allgemeinen Wartezeit durch freiwillige Beiträge aufzufüllen und somit einen Anspruch auf Regelaltersrente zu realisieren.

2 Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird für alle nach 1963 geborenen Versicherten mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang und ab Jahrgang 1959 2 Monate pro Jahrgang. Tabellarisch sieht diese Anhebung wie folgt aus:

 
Jahrgang Anhebung um … Monate auf Alter Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Für vor 1947 geborene Versicherte gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Bis zum 31.12.1954 geborene Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erreichen ebenfalls mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze (Vertrauensschutz).

3 Zuschlag bei späterem Rentenbeginn/Teilrentenbezug

Die Regelaltersrente erhöht sich über den sog. Zugangsfaktor um einen Zuschlag, wenn sie trotz des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht in Anspruch genommen wird. Dieser Zuschlag beträgt pro Monat des hinausgeschobenen Rentenbeginns 0,5 % der Rente (6 % pro Jahr).

 
Praxis-Beispiel

Zuschlag bei späterem Rentenbeginn

Betrag der Altersrente: 800 EUR (brutto)

Eine Regelaltersrente wird von einem Versicherten erst 2 Jahre nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezogen. Die Rente erhöht sich um 12 %, weil sie für 24 Monate nicht in Anspruch genommen wurde. Die Rentenhöhe beträgt daher 800 EUR + 12 % = 896 EUR.

Ergebnis: Dem Zuschlag von monatlich 96 EUR aus dem vorstehenden Beispiel stehen jedoch 19.200 EUR für 2 Jahre nicht bezogene Altersrente gegenüber (800 EUR x 24 Monate). Für einen finanziellen Ausgleich wären 200 Monate an Rentenbezug erforderlich (19.200 EUR : 96 EUR). Von einer Rendite infolge des Zuschlags könnte in etwa erst ab dem 82. Lebensjahr gesprochen werden. Allerdings ist bei einer Renditebetrachtung nicht zu vernachlässigen, dass die Rente jedes Jahr im Zuge der Rentenanpassung dynamisiert wird, was zu einer früheren Amortisation führt.

Zudem können in den 2 Jahren ggf. noch Rentenanwartschaften durch eine Rentenversicherungspflicht für Altersvollrentner (z. B. aufgrund einer ausgeübten Beschäftigung) hinzukommen, die den Rentenertrag zusätzlich steigern. Auch diese zusätzlichen Rentenanwartschaften erhalten aufgrund der späteren Inanspruchnahme nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen erhöhten Zugangsfaktor.

Die Erhöhung des Zugangsfaktors erfolgt auch, wenn nach der Regelaltersgrenze nur eine Teilrente in Anspruch genommen wird, und zwar für den nicht in Anspruch genommenen Teilrenten-Anteil.

 
Praxis-Beispiel

Zuschlag bei Teilrente

Die Regelaltersrente beträgt 1.200 EUR (brutto).

Der Versicherte nimmt nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze jedoch nur 50 % der Rente als Teilrente in Anspruch. Nach 12 Kalendermonaten nimmt er dann 75 % und nach 24 Kalendermonaten die volle Rente in Anspruch.

Ergebnis (vereinfachte Darstellung, ohne Wirkung von Rentenanpassungen)

Rentenhöhe zum Rentenbeginn: 600 EUR (50 %)

Rentenhöhe 12 Monate später: 918 EUR (600 EUR + 318 EUR [...

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