Zusammenfassung

 
Begriff

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine Rente, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden kann. Zuständiger Versicherungsträger für die Leistungserbringung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist in § 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI i. V. m. §§ 40 und 238 SGB VI (Übergangsrecht) geregelt. Es handelt sich bei der Rente um eine knappschaftliche Sonderleistung.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf diese nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgesehene Altersrente hat Anspruch, wer

  • das 62. Lebensjahr vollendet hat und
  • die Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt hat.[1]

Die Rente für Bergleute kann nicht vorzeitig – also nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres – in Anspruch genommen werden.

 
Wichtig

Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr seit dem Jahr 2023

Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente und damit auch die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.

1.1 Weitere Wartezeitmonate

Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.[1]

Sonderregelung für vor 1964 geborene Versicherte

Die Wartezeit von 25 Jahren kann für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, auch erfüllt werden, wenn 25 Jahre an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen. Die Wartezeiterfüllung ist auch gegeben, wenn 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen und u. a. vor dem 1.1.1969 mindestens 15 Jahre mit Hauerarbeiten[2] geleistet wurden.[3]

1.2 Anschluss an die Knappschaftsausgleichsleistung

Wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgrund des Ausscheidens aus einem knappschaftlichen Betrieb eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen, dann ist regelmäßig auch die wartezeitliche Voraussetzung für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erfüllt. Anstelle der Knappschaftsausgleichsleistung kann dann ab dem maßgebenden Lebensalter diese Altersrente beansprucht werden.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist in der Regel höher als die Knappschaftsausgleichsleistung, denn bei der Berechnung dieser Altersrente werden neben den knappschaftlichen Zeiten auch die in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.[1]

Zudem werden auch zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (sog. Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI). ermittelt. Schließlich wird der Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung – einschließlich eines ggf. vorherigen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus im Zeitraum vom 50. Lebensjahr bis zum 55. Lebensjahr – als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Anrechnungszeit erhält bei der Berechnung der Altersrente im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert.

2 Anhebung der Altersgrenzen

Die Altersgrenze von 62 Jahren gilt erst für alle nach 1963 geborenen Versicherten. Für Versicherte früherer Geburtsjahrgänge gilt eine Übergangsregelung.

Beginnend mit dem Jahrgang 1952 wird die Altersgrenze stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben. Versicherte, die das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus oder die Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können weiterhin mit 60 Jahren diese Rentenart abschlagsfrei erhalten.

Auch für vor 1952 geborene Versicherte verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren für den abschlagsfreien Rentenbezug.

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