Muss die GKV eine Sprachsoftware für Förderschülerin übernehmen?
Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin aus Ostfriesland, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern u.a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595 EUR.
Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung. Für sog. „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ sei die GKV nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Windows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei i.Ü. der Schulträger zuständig.
Software als anerkanntes Hilfsmittel?
Demgegenüber meinten die Eltern, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.
LSG: Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen
Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der GKV gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilnehmen zu können oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass die Software hier als Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt war. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 1.4.2021, L 4 KR 187/18
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