Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie seit 17.3.2016 in Kraft
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgrund der Einführung des Entlassmanagements, der Neufassung des § 46 SGB V und der Neugestaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktualisiert.
Was ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie?
Die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit erfordert wegen ihrer Tragweite für Versicherte, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträgern besondere Sorgfalt. Der G-BA legt daher in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie u. a. den Maßstab für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit fest. Dies erfolgt mit dem Ziel ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren vorzugeben, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Krankenkassen und Medizinischem Dienst sicherstellt.
Entlassmanagement nunmehr integriert
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) wurde gesetzlich u. a. die Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements vorgesehen. In der AU-Richtlinie wurde daher eine entsprechende Regelung aufgenommen, welche vorsieht, dass Ärzte in Krankenhäusern Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung feststellen dürfen. Die Regelungen gelten entsprechend für stationäre Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gesetzliche Neuregelung zum nahtlosen Nachweis nachvollzogen
Mit dem GKV-VSG wurde auch die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld dahingehend angepasst, dass der Anspruch bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung entsteht. Weiterhin bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag nach dem bisherigen Ende ärztlich festgestellt wird. Diese gesetzlichen Änderungen wurden nunmehr in der AU-Richtlinie nachvollzogen.
Auch Änderungen an den Mustern aufgenommen
Entgegen der üblichen Praxis wurde nicht die AU-Bescheinigung nach der Richtlinie geändert, sondern ist bereits seit 01.01.2016 in der Praxis umgesetzt. Diese Veränderungen werden jetzt, leicht verspätet, auch in der AU-RL abgebildet. So musste der Arzt bisher unterscheiden zwischen Zeiten der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldbezugs, was zukünftig nicht mehr nötig ist.
So sind nun die Muster, die Rechtsprechung, die Richtlinie und hoffentlich auch die praktische Umsetzung aktuell im Einklang.
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Verwirrt
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Muss ich mich wegen einer Krankheitsdiagnose, wegen der ich mich aber nicht arbeitsunfähig fühle AU schreiben lassen? Krankenkasse will ohne AU Bescheinigung mir trotzdem Krankenzeiten anrechnen obwohl ich keine AU eingereicht habe.