Fahrkostenübernahme auch bei Pflegegraden möglich
Bis zum 31. Dezember 2016 wurden für Versicherte die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen bei einer medizinischen Notwendigkeit unter anderem bei Vorliegen der Pflegestufe 2 oder 3 nach vorheriger Genehmigung von den Krankenkassen übernommen. Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 hat sich daran wenig geändert. Die für die Ärzte verbindliche Krankentransport-Richtlinie muss jedoch angepasst werden. Die Genehmigung der Änderung steht noch aus.
Krankentransport ab Pflegegrad 3 verordnungsfähig
Mit dem 1. Januar 2017 wurde mit dem PSG II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt und die bisherigen Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt. Überleitungsregeln sehen vor, Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen grundsätzlich in den nächsthöheren Pflegegrad und Pflegebedürftige mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad überzuleiten. Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können nun ab dem Pflegegrad 3 verordnet und genehmigt werden. Die für die Übernahme der Fahrkosten notwendige Einschränkung der Mobilität kann jedoch nicht automatisch aus dem Pflegegrad 3 abgeleitet werden. Sie muss gesondert ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Dies gilt nicht für die Pflegegrade 4 und 5.
Bestandsschutz über den 31.12.2016 hinaus
Alle Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme durch ihre Krankenkasse hatten, genießen Bestandsschutz. Für diese Versicherten ist eine zusätzlich ärztlich festgestellte und bescheinigte Einschränkung ihrer Mobilität nicht notwendig, solange sie mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.
Beispiel:
Eine Versicherte bezog bisher Leistungen aus der Pflegeversicherung wegen einer Einstufung in die Pflegestufe 2. Ihre Krankenkasse hatte ihr im besonderen Ausnahmefall und nach vorheriger Prüfung die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung genehmigt. Am 1. Januar 2017 wurde eine Überleitung aufgrund der körperlichen Einschränkungen in den Pflegegrad 3 vorgenommen.
Unter Berücksichtigung von möglichen Zuzahlungen übernimmt die Krankenkasse weiterhin die Kosten für die Fahrten zur ambulanten Behandlung.
Änderung der Krankentransport-Richtlinie
Die Ärzte haben bei der Verordnung von Fahrkosten für ihre Patienten die geltende Richtlinie zu beachten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits im Dezember 2016 einer Änderung der Richtlinie hinsichtlich der Überleitung von Pflegegraden hin zu Pflegestufen zugestimmt. Dem BMG liegt die angepasste Richtlinie derzeit zur Prüfung vor. Bei einer Nichtbeanstandung findet eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger statt, so dass die neue Richtlinie dann in Kraft treten kann.
Anpassung der Verordnung (Muster 4)
Aktuell kann der Arzt weiterhin nur die Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen, auf der noch die Begriffe „Pflegestufen“ zu finden sind. Ziel der Krankenkassen und Ärzte wird es demnach sein, nach erfolgter Richtlinienänderung so schnell wie möglich das Muster 4 an die neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Bis dahin werden Absprachen getroffen werden müssen, die eine einheitliche Verfahrensweise in der Übergangsphase sicherstellen.
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