Krankenkasse muss Ausbildungskosten für Therapiehund nicht übernehmen
Geklagt hatte eine 49-jährige Frau, die sich 2016 auf Empfehlung ihrer Therapeutin einen Hund angeschafft hatte. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.
Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Assistenzhund
Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.
Ablehnung durch die Krankenkasse und Begründung
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Dagegen klagte die Frau und erwiderte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.
Gerichtsurteil: Bestätigung der Krankenkassenentscheidung
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes schon nicht notwendig sei. Dass der Hund bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt, treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, zumal die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.10.2024, L 16 KR 131/23
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