Wie Banken über Provisionen und Rückvergütungen aufklären müssen

5.760 Euro an Rückvergütungen kassierte eine Bank für die Vermittlung einer Beteiligung an einem Filmfonds. Zu viel und vor allem nicht darüber aufgeklärt zu haben, das warf der Kläger der Bank vor.
Anleger wirft Bank Falschberatung vor und verlangt Rückabwicklung
Der Anleger verlangte von der beklagten Bank die Rückabwicklung der Beteiligung in Höhe von 80.000 Euro.
- Die beklagte Bank habe ihn im Rahmen des Beratungsvertrags falsch beraten
- und insbesondere über wesentliche Umstände wie die Rückvergütung nicht aufgeklärt.
Das Brandenburgische OLG entschied, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt habe und der Kläger deshalb Anspruch auf Schadensersatz hat.
Beratungsvertrag stillschweigend zustande gekommen
Der Zeichnung des Fonds waren zwei Beratungsgespräche zwischen dem Kläger und dem Kundenberater der Bank vorausgegangen.
Durch die Beratungsgespräche sei stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen, so das Gericht. Ihre Pflichten aus diesem Anlageberatungsvertrag hat die Bank aus folgenden Gründen verletzt:
- sie hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie von der im Fondsprospekt genannten Fondsgesellschaft für die erfolgreiche Empfehlung des Fonds eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7,2 % des vom Kläger gezeichneten Kommanditkapitals erhält
- eine Bank muss einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs über Rückvergütungen, sogenannte Kick Backs, ungefragt und grundsätzlich unabhängig von deren Höhe informieren.
- das entschied bereits grundlegend der BGH (Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07)
Entgegen der Auffassung der Bank entfällt eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen auch nicht deshalb, weil es sich bei der Bank um die Hausbank des Klägers handelt und die Bank Darlehensgeberin in Bezug auf den fremdfinanzierten Teil des Kapitals war.
Bank hat höhere Aufklärungspflichten als freier Anlageberater
Das Gericht wies darauf hin, dass hier ein gravierender Unterschied zwischen einer Bank und einem freien Anlageberater bestehe.
- Ein freier Anlageberater muss über die an ihn gezahlten Provisionen nach der Rechtsprechung des dritten Zivilsenats des BGH nicht aufklären.
- Denn für einen Kunden, der nicht selbst eine Provision an den freien Berater zahlt, liege es auf der Hand, dass dieser eine Provision von Seiten des Fonds und damit, wirtschaftlich betrachtet, aus dem Anlagebetrag erhält.
Was ein Kunde von seiner Bank erwarten darf:
- eine neutrale Beratungsleistung
- dass eine Bank bei Fremdprodukten die Leistung im Rahmen der ohnehin bestehenden Kundenbeziehung bzw. bei Erstkontakt als Akquise unentgeltlich erbringt oder
- dass die Bank ihr Interesse am Erhalt einer von Seiten des Fonds versprochenen Provision offenbart
Fazit: Die Bank muss dem Anleger den noch ausstehenden Teil seines Eigenkapitals Zug um Zug erstatten.
(Brandenburgisches OLG, Urteil v. 27.04.2016, 4 U 11/14).
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