Wichtige Rechtsgrundlagen im Fracht- und Lagerrecht

Gütertransport ist haftungsrechtlich und mit Blick auf mögliche Risiken ein brisantes Unternehmen. Welche Regelungen im Frachtvertrag, Speditionsvertrag, Lagervertrag und Logistikvertrag sind zwingend, was ist vertraglich abdingbar. Worauf ist im internationalen Güterverkehr besonders zu achten, um Problem zu vermeiden und welche Versicherungen sind für Logistikunternehmen unverzichtbar?

Das Speditions- und Transportrecht regelt den Güterverkehr und ist grundsätzlich abzugrenzen von den rechtlichen Regeln des Personentransports. Die Regeln umfassen den Transport von Gütern auf der Straße, in der Luft, auf der Schiene sowie auf dem Wasser. Dem Transport- und auch dem damit verknüpften Lagerrecht sind erhebliche Risikopotenziale und damit ebenso erhebliche Haftungsrisiken immanent.

Auf dem Gebiet des Transportrechts sind verschiedene Vertragstypen zu unterscheiden.

Was regelt der Frachtvertrag?

Der Frachtvertrag ist gemäß §§ 407ff HGB als eine besondere Form des Werkvertrags ausgestaltet. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer. Inhalt des Vertrages ist die Verpflichtung des Frachtführers zur Verbringung der vom Absender oder Spediteur übergebenen Güter an den Empfänger, der selbst nicht Vertragspartner ist. Nachgewiesen wird der Abschluss eines Frachtvertrages regelmäßig durch den Frachtbrief oder auch einen einfachen Lieferschein, der im nationalen Verkehr ausreichend ist.

CRM-Frachtbrief im internationalen Güterverkehr

Im internationalen Güterverkehr ist für den Straßentransport das Mitführen eines internationalen CMR-Frachtbriefes sinnvoll, da dessen Fehlen in einigen Ländern mit empfindlichen Geldbußen belegt wird. In Deutschland genügt - anders als in anderen Ländern - nicht der übliche Stempel auf dem Frachtbrief: gem. § 408 Abs. 2 Satz 2 HGB ist als Stempel eine nachgebildete Unterschrift erforderlich.

Gem. Art. 9 Absatz 1 CMR ist der Frachtbrief Beweisurkunde für die darin enthaltenen Angaben (Art des Transportguts, Anzahl und Gewicht der Frachtstücke, besondere Weisungen des Auftraggebers). Das CMR-Abkommen enthält darüber hinaus spezielle Haftungsregeln, beispielsweise bei Beschädigung oder Verlust des Frachtgutes oder bei Überschreiten der Lieferzeit.

Für die einzelnen Transportarten gelten unterschiedliche internationale Abkommen wie COTIV/CIM für den internationalen Eisenbahntransport, CMNI für die internationale Binnenschifffahrt, MÜ/WA für den internationalen Luftverkehr.

Hinweis: Beim Transport von Waren, die fremde Schutz- oder Patentrechte verletzen, sind Sanktionen auch gegen den Frachtführer möglich (BGH, Urteil v. 16.05.2017, X ZR 120/15).

Haftungsbesonderheit, die für den Frachtführer gelten 

Gemäß §§ 425 ff HGB haftet der Frachtführer für Schäden, welche während der Beförderung durch Beschädigung oder den Verlust von Gütern entstehen verschuldensunabhängig.

Nach § 431 HGB wird die Haftung allerdings limitiert auf 8,33 SZR/kg. Die SZR ist eine künstliche, bereits 1969 vom IWF eingeführte Währung, die auf IWF Konten geführt wird.

Wichtig: Für Gerichte gilt bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Schadens nicht der Streng- sondern der Freibeweis (LG Düsseldorf, Urteil v. 28.03.2017, 35 O 59/16).

Was regelt der Speditionsvertrag?

Der Speditionsvertrag (§§ 453ff HGB) ist seinem Wesen nach ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich der Spediteur verpflichtet, die Versendung von Gütern zu organisieren. Rechtlich schließt der Spediteur (Verlader) im Auftrag des Versenders im eigenen Namen Verträge mit einem Transportunternehmen.

Vertragliche Rechte und Pflichten im Speditionsvertrag

Im Interesse seines Auftraggebers ist der Spediteur verpflichtet, für einen möglichst schnellen, kostengünstigen und zuverlässigen Transport zu sorgen. Der Spediteur kann den Transport auch selbst übernehmen. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision und hat Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten. Dem Versender ist er auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) schließt er für mögliche Haftungsfälle eine Versicherung ab.

Was regelt der Lagervertrag

Mit dem Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter gemäß § 467 HGB zur fachgerechten Lagerung des Einlagerungsgutes gegenüber dem Einlagerer. Der Einlagerer bleibt zwar Eigentümer der eingelagerten Ware, der Lagerhalter jedoch ist während der Lagerzeit der unmittelbare Besitzer mit entsprechenden Sorgfalts- und Obhutspflichten. Hierzu können je nach Vereinbarung eine sachgerechte Verpackung des Lagerguts, eine bestimmte Lagertemperatur und sonstige Sicherungsmaßnahmen gehören. Zum Nachweis kann ein Lagerschein ausgestellt werden.

Was regelt der Logistikvertrag?

Der Logistikvertrag ist der komplizierteste der Vertragstypen. Er ist im Gesetz nicht geregelt, enthält regelmäßig Elemente verschiedener Vertragstypen und ist damit ein typengemischter Vertrag (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.2017, I-18 U 164/15).

Häufig werden im Logistikvertrag Transport und Lagerelemente verbunden und darüber hinaus weitere logistische Dienstleistungen wie

  • Montage,
  • Kommissionierung,
  • Etikettierung,
  • Qualitätskontrolle,
  • Warenprüfung und ähnliches vereinbart.

Entsprechend sind auf ihn je nach Ausgestaltung die Regeln des Lagervertrages, § 467 ff HGB, des Frachtvertrages, 407 ff HGB, die Regeln des Dienstvertrages gemäß § 611 ff BGB, des Werkvertrages gemäß § 631 ff BGB sowie weiterer Vertragstypen anwendbar. Häufig werden Logistikverträge auf der Grundlage der von der Hochschule Bremerhaven und dem deutschen Spediteur und Logistikverband empfohlenen Logistik-AGB abgeschlossen.

Checkliste für Logistikverträge

Finanzstarke Auftraggeber akzeptieren häufig die Logistik-AGB nicht. In diesem Fall können diese AGB als Checkliste für die beim Vertragsabschluss zu beachtenden Punkte dienen, wozu insbesondere gehören:

  • Eine exakte Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft);
  • eine klare Vergütungsregelung, möglichst mit Anpassungsklausel bei veränderten Rahmenbedingungen;
  • eine Vergütungsabsicherung, beispielsweise durch ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht;
  • eine klare Haftungsbeschränkung (entsprechend Ziffern 22 ff ADSp, Ziffern 14, 15 Logistik-AGB) auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, auf vorhersehbare Schäden sowie der Höhe nach.

Wichtige Versicherungen in der Logistik

Wichtig für alle Arten von Transportunternehmern, Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter und Logistiker ist eine Versicherung für alle im Zusammenhang mit einer Beförderung oder Lagerung entstehenden typischen Schäden. Diesen Anforderungen wird am besten eine Verkehrshaftungsversicherung gerecht. Diese deckt als Unterfall der Haftpflichtversicherung u.a. Schäden ab, die durch Fehlverhalten der beauftragten Personen entstehen. Eine Rechtspflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung im nationalen Bereich trifft gemäß § 7a GüKG lediglich den Lkw-Frachtführer bei innerdeutschen Transporten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t. Gefordert ist dort eine Mindestdeckung von 600.000 Euro pro Schadensfall. Der Abschluss der Versicherung ist auch Voraussetzung für den Erhalt der EU-Transportlizenz. Bei Vereinbarung der ADSp als Vertragsgrundlage ist der Abschluss einer Versicherung innerhalb der Haftungsbegrenzungen der ADSp Pflicht.

De einfache Transport- oder Lagerversicherung ist eine reine Sachversicherung, bei der nur das jeweilige Transport- oder Lagergut als solches versichert ist. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall darzulegen und zu beweisen (BGH Beschluss v. 11.01.2017, IV ZR 74/14).

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Hintergrund: Haftung des Frachtführers

Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung sowie für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen.

Die Haftung des Frachtführers ist eine Obhutshaftung, wobei es dahinstehen kann, ob diese verschuldensunabhängig ist oder besonders strengen Sorgfaltsanforderungen unterliegt. Nach den §§ 426, 427 HGB ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, oder wenn bestimmte im Gesetz näher definierte Haftungsausschlussgründe (vgl. § 427 HGB) eingreifen.

Art und Höhe des vom Frachtführer zu leistenden Ersatzes richten sich nach den §§ 429 ff. HGB. Nach § 429 Abs. 1 HGB ist bei gänzlichem oder teilweisem Verlust der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Im Falle einer Beschädigung ist nach § 429 Abs. 2 HGB der Unterschiedsbetrag zwischen dem beschädigten und unbeschädigten Zustand zu ersetzen. Kennzeichnend für die Haftung des Frachtführers ist, dass er nur Wertersatz zu leisten hat, nicht jedoch Schadensersatz. Das bedeutet, dass der Frachtführer im Regelfall nicht für Güterfolgeschäden (BGH, Urteil v. 05.10.2006,  I ZR 240/03) und reine Vermögensschäden mit Ausnahme des Verspätungsschadens einzustehen hat. Der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB), auf Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten (§ 249 S. 2 BGB) oder entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) ist ausgeschlossen. 

Der danach zu leistende Ersatz ist der Höhe nach beschränkt; bei Güterschäden mit 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung und bei Verspätungsschäden mit dem Dreifachen der Fracht (Vergütung) als Haftungshöchstbetrag.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

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