Werbung mit Rabattaktion mit unklarer Dauer ist unlauter

Die Blickfangwerbung eines Möbelhauses mit einer Rabattaktion, bei der die Laufzeit sowie die Rabattkonditionen nicht eindeutig benannt sind, ist für Verbraucher irreführend und daher unzulässig.

Das LG München hat der Klage des Verbraucherschutzverbands Wettbewerbszentrale gegen die Werbung eines Möbelhauses einer blickfangmäßig herausgestellten Rabattaktion unter anderem deshalb stattgegeben, weil die Dauer der Rabattaktion nicht eindeutig erkennbar war.

Korrektur der Blickfangaussagen im Kleingedruckten

Die von dem Verbraucherverein beanstandete Werbeanzeige des Möbelhauses in einer Tageszeitung stellte blickfangmäßig eine Rabattaktion heraus, mit der Angabe: „20 % Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 % on top in ALLEN Abteilungen“. Das in der Anzeige als Fußnote enthaltene Kleingedruckte enthielt einige Ausnahmen, u. a. für mit „Tiefpreis“ gekennzeichnete Möbel sowie für einige Markenmöbel. Das blickfangmäßig herausgestellte Ende der Werbeaktion war auf den 21.08. datiert, im Kleingedruckten wurde der 31. August als Enddatum genannt.

Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale beanstandete eine Täuschung der Verbraucher durch eine widersprüchliche, intransparente und irreführende Bewerbung der Rabattaktion. Die Unterlassungsklage gegen das Möbelhaus hatte erstinstanzlich Erfolg.

Transparenzmängel der Werbeaussagen

Das LG bemängelte, dass aus dem Text der Werbeanzeige für den Verbraucher nicht unmittelbar und nicht eindeutig zu erkennen sei, auf welche Produkte sich die Rabattaktion bezieht und unter welchen Voraussetzungen und Konditionen die Rabatte gewährt werden.

Widersprüchliche Angaben zur Laufzeit

Nach Auffassung der Kammer konnte der Verbraucher aus den Angaben der Werbeanzeige die Laufzeit der Rabattaktion nicht eindeutig bestimmen. Nach der blickfangmäßig herausgestellten Laufzeit sollte die Rabattaktion zum 21. August enden, während im Kleingedruckten eine um 10 Tage längere Laufzeit bis zum 31. August angegeben war. Damit sei die tatsächliche Laufzeit der Rabattaktion intransparent.

Entscheidungsdruck für Verbraucher aufgebaut

Einen wesentlichen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb sah die Kammer darin, dass das blickfangmäßig herausgestellte Ende der Werbeaktion 21. August dazu geeignet war, den Verbraucher zeitlich unter Entscheidungsdruck zu setzen. Die Preissenkungen innerhalb eines kurzen Zeitrahmens sollten eine besondere Anlockfunktion für Verbraucher haben und diese zu schnellen Kaufentscheidungen veranlassen.

Unklare Rabatthöhe

Außerdem war nach der Bewertung des LG die Höhe der gewährten Rabatte für Verbraucher intransparent. Es bleibe unklar, ob die Anzeige mit 20 % + “20 % on top in ALLEN Abteilungen“ auf sämtliche Produkte einen Rabatt von insgesamt 40 % anpries oder ob verschiedene Produkte nur mit 20 % rabattiert wurden, während nach dem Kleingedruckten einige Produkte völlig von der Rabattaktion ausgenommen waren.

Klarstellende Angaben im Blickfangbereich erforderlich

Nach Auffassung der Kammer kann eine Werbeanzeige bei blickfangmäßiger Herausstellung bestimmter Rabatthöhen, die für sich betrachtet zur Täuschung geeignet sind, durch erklärende und klarstellende Hinweise über die Höhe und Dauer der Rabatte ergänzt werden, wenn hierdurch für den Kunden Klarheit geschaffen wird. Hierzu seien allerdings Angaben im Kleingedruckten nicht ausreichend. Solche Ergänzungen und Klarstellungen genügen nach der Entscheidung des LG nur dann den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, wenn diese Ergänzungen selbst am Blickfang teilhaben und damit für den Kunden mühelos erkennbar sind.

Rabattaktion war unlauter

Im Ergebnis bewertete das LG die Werbeaktion als unlauter gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG und gab der Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(LG München I, Urteil v. 12.1.2023, 17 HKO 17393/21)

Hintergrund:

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbeaktion einen unangemessenen Entscheidungsdruck auf Verbraucher ausübt, ist nicht immer einfach zu beantworten und daher häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So übt nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg ein werblicher Hinweis eines Discounters auf ein nur begrenztes Warenangebot keinen unzulässigen Entscheidungsdruck auf die Verbraucher aus und ist daher nicht unlauter (OLG Nürnberg, Urteil v. 16.8.2022, 3 U 29/22).

Hinweis auf begrenztes Warenangebot ist zulässig

In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der beklagte Discounter in einem Wochen-Prospekt verschiedene Produkte mit besonders günstigen Aktionspreisen beworben. Die Fußzeile der Prospektvorderseite enthielt den Hinweis, dass die abgebildeten Artikel nicht in allen Filialen erhältlich seien und wegen des begrenzten Angebots schnell ausverkauft sein könnten. Nach der Bewertung des OLG enthält ein solcher Hinweis kein Eingeständnis einer unzureichenden Bevorratung der beworbenen Artikel und übt auch keinen unangemessenen Druck auf eine schnelle Kaufentscheidung des Kunden aus.