Amazon-Händler haften auch bei Angebotsmanipulationen Dritter
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall bot ein Händler auf der Händlerplattform Amazon-Marketplace eine Computermaus an. Hierbei gibt der erste Anbieter seine Produktinformationen wie Produktname, Hersteller, etc. in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Stellen weitere Händler das gleiche Produkt ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katalogseite des ersten Anbieters gelistet. Die anderen Verkäufer können sodann ohne Zustimmung des Erstellers die Produktbeschreibung nachträglich ändern. So war es auch hier. Der ursprünglich eingestellte Markenname „Oramics“ wurde auf die Marke „TRIFOO“ geändert. Der Inhaber der Marke „TRIFOO“ mahnte den Händler wegen der Verletzung der Marke ab. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, veranlasste Amazon jedoch, die Marke des Klägers von der Angebotsseite zu entfernen.
Keine Überprüfung über einen Zeitraum von zwei Wochen nach Änderung
Nicht geklärt werden konnte in dem Verfahren, wer die Änderungen vorgenommen hatte. Der Beklagte wies daher die Anschuldigungen mit dem Argument zurück, er habe die Marke nicht geändert, eine Haftung als Täter scheide somit aus. Nach Ansicht des BGH haftet er jedoch als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus.
BGH: Haftung als Störer – Prüfung war zumutbar
Dies sei vorliegend der Fall. Die Tätigkeit als Händler auf Amazon Marketplace bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, weil Dritte die Produktbeschreibung ändern können. Diese Möglichkeit sei in Händlerkreisen bekannt. Es sei daher dem beklagten Händler zuzumuten, ein von ihm über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, haftet er für durch solche Veränderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung.
(BGH, Urteil v. 03.03.2016, I ZR 140/14)
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