Grundpreisangabe bei Amazon

Ein Internetversandhändler muss ebenso wie ein stationärer Händler die Einhaltung der Pflicht zur Grundpreisangabe beachten und kann sich nicht auf Versehen oder Nachlässigkeit seiner Mitarbeiter berufen.

Was ist passiert?

Ein Internetversandhändler, der einen der größten Online-Shops in Deutschland betreibt, hatte beim Angebot von Gemüsekonserven in einzelnen Ausnahmefällen vergessen, den Grundpreis pro Kg anzugeben.

Die fehlerhaften Angaben beruhten auf einem Versehen sonst zuverlässiger Mitarbeiter, die im Massengeschäft die Onlineformulare zum Hochladen der Angebote falsch ausgefüllt hatten. Ein Wettbewerbsverband erhob Unterlassungsklage wegen der fehlenden Grundpreisangabe. Das Landgericht Köln gab der Klage statt.

Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 19.10.2012, 6 U 46/12 - „Grundpreisangabe bei Amazon“)

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts und ließ den Einwand nicht gelten, im Rahmen des Massengeschäfts seien Versehen und Nachlässigkeiten sonst zuverlässiger Mitarbeiter kaum auszuschließen.

Nach Ansicht des OLG Köln liegt in der fehlenden Angabe des Grundpreises, zu der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Verletzung der fachlichen Sorgfalt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Angabe des Grundpreises nur versehentlich erfolgte. Der Unternehmer könne sich dem Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch entziehen, dass im Massengeschäft des Internetversandhandels einzelne Pflichtverstöße nicht auszuschließen seien. An die fachliche Sorgfalt eines Internetversandhändlers seien keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines stationären Lebensmitteleinzelhändlers.

Anmerkung

Mit seinem Urteil stellt das OLG Köln klar, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Informationspflichten für stationäre Händler und Internetversandhändler die gleichen Maßstäbe gelten. Eine Verletzung von Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt eines Unternehmers und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Verletzung lediglich versehentlich oder vorsätzlich erfolgte. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat und sie normalerweise zuverlässig arbeiten, Fehler im Massengeschäft aber kaum vermeidbar sind.

Dies gilt jedoch nur für den Unterlassungsanspruch, der unabhängig vom Verschulden des Unternehmers besteht. Bei weiteren Ansprüchen, die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes bestehen können, wie z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei diesen Ansprüchen die Frage relevant sein kann, ob der Unternehmer seine Mitarbeiter und Beauftragten ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat und ob den Mitarbeitern selbst ein Verschulden zukommt. Allerdings sind auch hier die Anforderungen sehr streng und eine Exkulpation nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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