Grundpreisangabe bei Amazon
Was ist passiert?
Ein Internetversandhändler, der einen der größten Online-Shops in Deutschland betreibt, hatte beim Angebot von Gemüsekonserven in einzelnen Ausnahmefällen vergessen, den Grundpreis pro Kg anzugeben.
Die fehlerhaften Angaben beruhten auf einem Versehen sonst zuverlässiger Mitarbeiter, die im Massengeschäft die Onlineformulare zum Hochladen der Angebote falsch ausgefüllt hatten. Ein Wettbewerbsverband erhob Unterlassungsklage wegen der fehlenden Grundpreisangabe. Das Landgericht Köln gab der Klage statt.
Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 19.10.2012, 6 U 46/12 - „Grundpreisangabe bei Amazon“)
Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts und ließ den Einwand nicht gelten, im Rahmen des Massengeschäfts seien Versehen und Nachlässigkeiten sonst zuverlässiger Mitarbeiter kaum auszuschließen.
Nach Ansicht des OLG Köln liegt in der fehlenden Angabe des Grundpreises, zu der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Verletzung der fachlichen Sorgfalt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Angabe des Grundpreises nur versehentlich erfolgte. Der Unternehmer könne sich dem Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch entziehen, dass im Massengeschäft des Internetversandhandels einzelne Pflichtverstöße nicht auszuschließen seien. An die fachliche Sorgfalt eines Internetversandhändlers seien keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines stationären Lebensmitteleinzelhändlers.
Anmerkung
Mit seinem Urteil stellt das OLG Köln klar, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Informationspflichten für stationäre Händler und Internetversandhändler die gleichen Maßstäbe gelten. Eine Verletzung von Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt eines Unternehmers und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Verletzung lediglich versehentlich oder vorsätzlich erfolgte. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat und sie normalerweise zuverlässig arbeiten, Fehler im Massengeschäft aber kaum vermeidbar sind.
Dies gilt jedoch nur für den Unterlassungsanspruch, der unabhängig vom Verschulden des Unternehmers besteht. Bei weiteren Ansprüchen, die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes bestehen können, wie z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei diesen Ansprüchen die Frage relevant sein kann, ob der Unternehmer seine Mitarbeiter und Beauftragten ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat und ob den Mitarbeitern selbst ein Verschulden zukommt. Allerdings sind auch hier die Anforderungen sehr streng und eine Exkulpation nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026