Die „Perlentaucher“ und der Urheberschutz
Die gegen die Perlentaucher geführten Klagen haben in Pressekreisen hohe Wellen geschlagen. Das OLG Frankfurt hatte zunächst pauschal die Auffassung vertreten, bei den Abstracts handle es sich um eigenständige Werke, die in freier Nutzung der Originalrezensionen geschaffen worden seien. Als eigenständige kreative Leistungen der Autoren bedürfe ihre Veröffentlichung nach § 24 Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung der Ursprungsautoren und deren Zeitungsverlage.
Differenzierende Auffassung des BGH
Vor einem Jahr hatte ein BGH-Urteil diese Rechtsauffassung nur teilweise betätigt. Der BGH gab den Vorinstanzen auf, bei jeder einzelnen Beanstandung durch die Verlage zu überprüfen, ob das jeweilige Abstract lediglich von der Vorlage abgekupfert sei oder ob darin eine eigenständige kreative Leistung des Perlentaucherautors liege.
Nicht der Inhalt, sondern die Sprache ist urheberrechtlich geschützt
Entscheidendes Differenzierungskriterium sei laut BGH weniger der Inhalt des Artikels – der sich als komprimierte Wiedergabe naturgemäß nicht grundsätzlich vom Original unterscheide – , sondern dessen spezifische sprachliche Ausgestaltung.
Leseaufgabe für die OLG-Richter
Für die Vorinstanzen bedeutete die Entscheidung eine Menge Lesearbeit, denn nach der Entscheidung des BGH war jeder einzelne Artikel mit der Originalrezension abzugleichen und anschließend die Eigenständigkeit der Autorenleistung zu bewerten.
Mehrheit der beanstandeten Abstracts unzulässig
Nach intensivem Studium der Texte haben die OLG-Richter nun 13 von insgesamt 20 Abstracts als unfreie Übernahmen gemäß § 23 UrhG beanstandet und den Verlagen insoweit Recht gegeben. Diese Texte bestanden nach Auffassung der Richter in der Übernahme besonders prägender und ausdruckstarker Passagen der Originalrezensionen. Die Auslassung einzelner Sätze und die Komprimierung einzelner Passagen lasse die Texte noch nicht als eigenständige geistige Schöpfungen ihrer Autoren erscheinen.
Unterm Strich: Sieg für Perlentaucher
Das Ergebnis ist trotz der Niederlage der Perlentaucher in einzelnen Punkten als Scheitern der Klage führenden Verlage zu werten. Ihr eigentliches Ziel, die Veröffentlichung von Abstracts grundsätzlich zu verbieten, haben sie nicht erreicht. Im Gegenteil: Durch die eingeleiteten Verfahren wurde höchstrichterlich festgestellt, dass es urheberrechtlich grundsätzlich zulässig ist, den Inhalt eines fremden Schriftwerkes in eigenen Worten zusammen zu fassen und diese Zusammenfassung zu verwerten.
Originaltexte müssen sprachlich umgestaltet werden
Im Ergebnis müssen die „Perlentaucher“ die Originaltexte nur etwas stärker sprachlich umgestalten
(OLG Frankfurt, Urteile v. 1.11.2011, 11 U 75/06 u. 11 U 76/06)
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