Zu schneller Autofahrer überfährt unachtsame Fußgänger: Haftung?

Unfälle sind oft Folge des Zusammentreffens verschiedener Fehlleistungen. Hier traten dunkel gekleidete Fußgänger unvermutet auf die Straße und ein Autofahrer war in einer 70-er Zone etwa 10 km/h  zu schnell unterwegs ist. Was bedeutet das beiderseitige Fehlverhalten für die Haftungsfrage?

Ein 76-Jähriger und eine 63-Jährige, die beide zu Fuß unterwegs waren, und ohne auf den Verkehr zu achten eine Straße betraten, mussten für ihren Leichtsinn teuer bezahlen. Sie wurden von einem Auto erfasst, das in einer 70-er Zone vermutlich etwas zu schnell unterwegs war – mit 81 Stundenkilometern wahrscheinlich.

Fußgänger erleiden lebensgefährliche Verletzungen

Die Folge dieses Zusammenstoßes für die Angefahrenen: Beide erlitten lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen, unter denen sie heute noch leiden. Vor Gericht musste geklärt werden, wer für den erheblichen Sachschaden sowie den immateriellen Schaden (→ Themenseite zum Scchmerzensgeld) aufkommt und mit welcher Quote.

Landgericht sah Autofahrer trotz Geschwindigkeitsverstoß nicht in der Haftung

Das Landgericht hatte die Klage der Fußgänger abgewiesen und keine Ansprüche gegen den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer erkannt. Das Gericht ging von einer einfachen Betriebsgefahr auf Seiten des Beklagten aus, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) zurücktrete, der zum Zeitpunkt des Unfalls, im Januar 2013, wie folgt lautete: Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten,

  • und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert,
  • nur an Kreuzungen oder Einmündungen,
  • an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen
  • oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).
  • Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

Dieses vorgeschrieben Verhalten sah das Gericht hier deutlich unbeachtet.

OLG: Zu schneller Autofahrer haftet zu einem Drittel

Die Berufung der Kläger hatte teilweise Erfolg. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Haftung im Verhältnis von

  • ein Drittel zu Lasten des beklagten Autofahrers
  • und von zwei Dritteln zu Lasten der Kläger zu verteilen ist.

So begründete das OLG die Entscheidung:

  • auf beiden Seiten liege ein schuldhaftes Verhalten vor
  • den Klägern (den Fußgängern) sei ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Sie hätten das Fahrzeug des Beklagten wahrnehmen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten
  • den Pkw-Fahrer treffe aber ebenfalls ein Verschulden. Er habe entweder die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder die Fußgänger zu spät auf der Fahrbahn bemerkt bzw. zu spät auf diese reagiert

Nach Einschätzung des Sachverständigen wäre der Unfall für den Autofahrer zwar nicht gänzlich vermeidbar gewesen, auch wenn er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte. Allerdings wäre die Kollision vermutlich deutlich weniger schwer ausgefallen – sie hätte sich bei entsprechender Reaktion vermutlich bei 25 km/h ereignet und nicht bei 60 km/h. Zudem wäre der vorauseilende Kläger vom Auto nur streifend erfasst worden.

Unfall hätte ohne Fehlverhalten der Fußgänger gänzlich vermieden werden können

Allerdings wiege der schwerwiegende Verstoß der Kläger, ohne den der Unfall gänzlich vermieden worden wäre, deutlich schwerer. Deshalb die Haftungsquote von zwei Dritteln zu ihren Lasten.

(OLG Hamm, Urteil v. 10.04.2018, 9 U 131/16).




Hintergrund:

Da der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grds. Vorrang genießt, muss der Fußgänger außerhalb der bevorrechtigten Stellen (Überwege, ampelgeregelte Furten) mit erhöhter Sorgfalt auf den Fahrverkehr achten, insb. Fahrzeuge nicht in ihrer freien Fahrt behindern (vgl. BGH VRS 2013, 90; OLG Hamm VRS 1978, 53).

Während des Überquerens treffen ihn neben der Beobachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Verpflichtungen, den kürzesten Weg zu wählen und den Überschreitungsvorgang zügig zu gestalten.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Recht, Haftung, Verkehrsrecht