StPO-Reform für mehr Kfz-Kennzeichen-Scanning zu Fahndungzwecken

Eine Reform der StPO durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften" soll u.a. bundesweit die automatisierte Kennzeichenerfassung einführen, um der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden weitere Möglichkeiten für Fahndungen einzuräumen. Erst 2019 hatte das BVerfG Länderregelungen dazu allerdings massiv moniert.

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Strafprozessordnung“ gebilligt, der neben anderen Maßnahmen, wie etwa einer Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten für die heimliche Online-Durchsuchung, auch eine bundesweite Option zur Nutzung automatisierter Kennzeichenlesesysteme (AKLS) vorsieht. Damit soll es der Polizei sowie weiteren Sicherheitsbehörden möglich werden, Fahndungsmaßnahmen durch derartige Systeme und das massenhafte Scannen der Auto-Kennzeichen durchzuführen.

Geplante Neuregelungen zum Kfz-Kennzeichen-Scanning des § 163g StPO-E

Dem jetzt vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zufolge soll es künftig im öffentlichen Verkehrsraum möglich werden,

  • Kennzeichen von Kraftfahrzeugen
  • sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung
  • durch den Einsatz technischer Mittel automatisch zu erheben,
  • ohne dass die betroffenen Personen darüber informiert werden müssen. 

Die so erfassten Daten können anschließend mit den Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen, die entweder auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von diesen genutzt werden, abgeglichen werden.

Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung

Voraussetzung für die Nutzung der automatisierten Kennzeichen-Scanning ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist. Zulässig ist dieses Vorgehen zudem nur, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die Identität oder  den Aufenthaltsort des Beschuldigten festzustellen. Es ist dabei auch anwendbar, wenn zum Beispiel lediglich das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs einer flüchtigen Person, nicht aber deren Name bekannt ist. Einschränkend gilt, dass die Maßnahme das automatisierte Kfz-Scanning zum einen nur vorübergehend und zum anderen nicht flächendeckt eingesetzt werden darf, womit eine permanente Rund-um-die Uhr Datensammlung ausgeschlossen werden soll. 

Darüber hinaus müssen die erhobenen Daten sofort und spurenlos gelöscht werden, wenn es keinen Treffer gegeben hat oder dieser nicht bestätigt werden konnte.

Niedrige Schranken: Anordnung des Ermittlers reicht 

Größere Hindernisse für den Einsatz der AKLS sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Bereits eine einfache schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen reicht aus. Bei Gefahr im Verzug genügt sogar eine mündliche Anweisung. Die Anordnungen müssen allerdings befristet sein und neben den Halterdaten des Verdächtigen auch die genauen Stellen der Überwachung angegeben werden.

Augen Big Brother

Keine Benachrichtigung an die Betroffenen

Da vom Kennzeichen-Scanning naturgemäß sehr viele Personen betroffen seien, soll nach dem Gesetzentwurf auf eine nachträgliche Benachrichtigung über diese Maßnahme verzichtet werden, da dies praktisch undurchführbar und verfassungsrechtlich auch nicht vorgeschrieben sei. Lediglich die Gesuchten sowie die betroffenen Kontaktpersonen müssen über die Maßnahme nachträglich informiert werden.

Wird von Polizeibehörden in mehreren Bundesländern bereits verwendet

Begründet wird die Neuregelung der automatisierten Kennzeichenerkennung auch damit, dass derartige Verfahren von den Polizeibehörden in mehreren Bundesländern bereits verwendet werden, wobei jedoch zu Recht Rechtsunsicherheit herrscht. So dient dafür bislang § 100h StPO als Rechtsgrundlage, der genau genommen jedoch nur das Anfertigen von Bildaufnahmen von Personen außerhalb von Wohnungen ohne deren Wissen erlaubt, jedoch keine direkte Verbindung zum Abgleich von Kfz-Kennzeichen herstellt. Mit dem neuen Gesetz soll daher eine Klarstellung erreicht werden.

Keine Auto-Voratsdatenspeicherung  geplant

Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums erklärte immerhin:

„Eine weitergehende Speicherung dieser ‚ausgefilterten‘ Daten – sei es in einem Aufzeichnungsmodus der eingesetzten Geräte oder auf andere technische Weise – ist damit nicht vereinbar und soll ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch nicht erlaubt sein.“

BVerfG kippte Länderregelungen zum Kfz-Scanning teilweise

Wie nicht anders zu erwarten, stieß das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf bei Bürgerrechtlern und Datenschutzaktivisten, etwa vom "CCC" oder dem Verein "Digitalcourage", auf herbe Kritik.

Dabei verweisen diese auch auf noch nicht so alte Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019, in dem die Praxis zum Kfz-Kennzeichen-Scanning in Bundesländern wie Bayern (Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15), Hessen und Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10) als teilweise verfassungswidrig eingestuft worden war.  

Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter (Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05) eine massenhafte automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein ebenfalls als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar eingestuft. Angesichts der doch recht engen Grenzen, die in diesen Urteilen für solche Maßnahmen gesetzt wurden, sehen die Kritiker daher auch bei der Neuregelung gute Chancen auf erfolgreiche Verfassungsklagen.

Es bestehen auch praktische Bedenken

Ganz praktische Bedenken am Kennzeichen-Scanning äußerte auch der EU-Abgeordnete und Datenschutz-Aktivist Patrick Breyer, der sich schon seit langem gegen die immer weiter zunehmenden Überwachungsverfahren im Alltag wehrt. So stuft er diese Technik als sehr fehleranfällig ein und die oftmals falschen Treffermeldungen müssten mit hohem Personalaufwand aussortiert werden. Auch Breyer selbst hatte schon 2018 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Kennzeichen-Scanning durch die Bundespolizei in Karlsruhe eingereicht (1 BvR 1046/18), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Wie geht es weiter und was ist mit der Reform noch geplant?

In dem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf gibt es neben der Einführung des Kennzeichen-Scannings noch weitere Maßnahmen, die bei Datenschützern auf wenig Gegenliebe stoßen.

So soll es künftig weitere Straftaten geben, die den Einsatz der heimlichen Online-Durchsuchung oder einen großen Lauschangriff erlauben. So soll dies etwa bei Delikten aus dem gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug möglich sein, aber auch bei zusätzlichen Tatbeständen aus dem Außenwirtschaftsgesetz sollen diese Methoden künftig zum Einsatz kommen können, ebenso bei Menschenhandel.

  • Heimliche Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln

Schließlich ist auch vorgesehen, dass Strafverfolger künftig eine heimliche Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln vornehmen können. Hierzu zählen etwa gespeicherte E-Mails, Chatverläufe oder Daten, die in der Cloud gespeichert sind. Entsprechende Regelungen finden sich im § 95aStPO-E, wonach ein solcher Zugriff nur bei  Straftaten von erheblicher Bedeutung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots möglich sein soll. Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung. Möglich ist eine solche geheime Beschlagnahme aber nur dann, wenn sich der  „zu beschlagnahmende Beweisgegenstand im Gewahrsam einer unverdächtigen Person befindet“.

  • Weiter zum Bundesrat und Bundestag

Nach der Einigung im Kabinett muss der Gesetzentwurf nun zunächst im Bundestag eine Mehrheit finden und danach auch noch vom Bundesrat angenommen werden.

StPO-Reform: Regierungsentwurf

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In seinen Urteilen aus 2019 bejahte das Bundesverfassungsgericht einen Grundrechtseingriff bei allen erfassten Personen: Grundsätzlich greife die Kennzeichenkontrolle, auch bei einem Nichttreffer, durch die Erfassung der Kennzeichen, der Abgleichung und die darauffolgende Verwendung der Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehöre es, so der Erste Senat, dass sich die Bürgerinnen und Bürger fortbewegen könnten, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt sein zu müssen.

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Strafverfahren