Elektroauto: Ladekabel darf nicht über Gehweg gelegt werden
Um sein Elektrofahrzeug und seinen Plug-In-Hybrid-Auto unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können, hatte ein Mann bei der Stadt Oberursel beantragt, ihm eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, über den Gehweg zwei Kabelleitungen legen zu dürfen.
Elektroleitungen sollten mit Kabelbrücken abgedeckt werden, um Stolpergefahr zu vermindern
Um die Behinderung für die Zeit des Ladevorgangs von geschätzten drei bis sechs Stunden gering zu halten, bot der Mann an, die am Boden liegenden Elektroleitungen mit maximal 4,3 Zentimeter hohen Kabelbrücken abzudecken. Somit sei es für Passanten gefahrenlos möglich, die Leitungen zu überqueren.
Die Stadt Oberursel lehnte dies ab. Begründung: Auch die abgedeckten Ladekabel seien Stolperfallen. Der störungsfreie Gemeingebrauch für Fußgänger sei durch die Behinderung, die von den Kabeln ausgehe, nicht mehr gewährleistet.
Der Fahrzeugbesitzer sah das anders und erhob Klage, die er wie folgt begründete:
- Die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelrücken stellten keine Gefahr für den Fußgängerverkehr dar.
- In Oberursel sei keine hinreichende Zahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Autos jederzeit aufladen zu können.
- Zudem würden Aspekte des Klimaschutzes und der Mobilitätswende nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Es gebe keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung der Stadt.
Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dies sei vorliegend der Fall.
Barrierefreiheit würde durch Kabel über den Fußweg eingeschränkt
Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise darauf angewiesen sind, einen Rollstuhl oder einen Rollator zu nutzen, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können.
Klimaschutz begründet kein subjektives Recht einzelner
Auch der vom Kläger vorgebrachte Aspekt des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen (BVerfG, Beschluss v. 24.3.2021, 1 BvR 2656/18) lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte Einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.
Mobilität nicht unangemessen eingeschränkt
Die Mobilität des Klägers werde durch die Entscheidung ebenfalls nicht unangemessen eingeschränkt. Da er zwei Fahrzeuge besitze, habe er die Möglichkeit, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufzuladen.
(VG Frankfurt a.M., Urteil v. 24.02.2022, 12 K 540/21)
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