Crash in geöffnete Fahrertür – wer haftet?

Ein Taxifahrer fährt in die geöffnete Fahrzeugtür eines rechts von ihm auf einem Parkstreifen stehenden Autos. Allein sein Verschulden?

Das Landgericht Frankfurt am Main sah das alleinige Verschulden beim Taxifahrer, der in die geöffnete Fahrertür des parkenden Autos gefahren war. Der klagende Taxifahrer habe nicht beweisen können, dass die Beklagte gegen die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nach § 14 StVO verstoßen habe.

Höchste Vorsicht bei Ein- und Aussteigen in Auto geboten

Dem schloss sich das OLG Frankfurt so aber nicht an. Es sah eine Haftungsverteilung von 50: 50 als angemessen an. § 14 Abs. 1 StVO verlange ein höchstes Maß an Vorsicht für das Ein- und Aussteigen, so das Gericht. Der Vorgang des Einsteigens sei erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.

Das Landgericht habe verkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht des Ein- oder Aussteigenden spreche, wenn beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde.

Geöffnete Tür ragte mehr als einen halben Meter in die Fahrbahn

Zwar habe die Beklagte behauptet, die Tür habe nur einen kleinen Spalt offen gestanden. Doch beweisen konnte sie diese Behauptung nicht. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht vielmehr fest, dass die Fahrertür voll geöffnet war und damit 55 cm in die Fahrbahn hineinragte.

Gegen die Beklagten spricht zudem: Sie konnten nicht beweisen, dass sie sich im rechten Zeitpunkt vergewissert hatten, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Das Gericht kam zudem zu der Einschätzung, dass die Beklagte den nahenden Taxifahrer, der mit einer recht niedrigen Geschwindigkeit (zwischen 23 und 27 km/h) unterwegs war, hätte sehen müssen. Schlussfolgerung: Bei zügigem Einsteigen hätte der Unfall vermieden werden können, wenn die Beklagte die Tür rechtzeitig geschlossen hätte.

Zu geringer Sicherheitsabstand des Taxifahrers

Beim Taxifahrer sah das Gericht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, da er den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Das Taxi war zum Unfallzeitpunkt nur 45 bis 50 cm von der Bordsteinkante entfernt, die Einbahnstraße aber sechs Meter breit. Der Taxifahrer hätte den Unfall vermeiden können, wenn er mehr mittig gefahren wäre, so das Gericht.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 25.10.2016, 16 U 167/15)

 

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