Bei Rollsplitt haftet die Gemeinde

Stürzt ein Motorradfahrer wegen Rollsplitts auf der Fahrbahn, ist die hierfür zuständige Gemeinde verantwortlich, wenn sich kein Warnschild unmittelbar vor der Gefahrenstelle befindet. Sind die Ausbesserungsarbeiten auf der Fahrbahn erkennbar, so ist dem Motorradfahrer jedoch ein Mitverschulden zuzurechnen.

Biker stürzt mit seinem Motorrad auf Rollsplitt

Die beklagte Gemeinde ließ von einem beauftragten Unternehmen Straßenausbesserungsarbeiten mit Rollsplitt durchführen. Nachdem diese beendet waren, wurden eine Woche später die Warnschilder „Splitt“ und „Rollsplitt“ entfernt. Lediglich das Schild mit dem Zeichen 101, welches jedoch mehrere Kurven davor aufgestellt wurde, warnte noch vor der Gefahrenstelle. Als der Kläger, welcher bei Tageslicht auf der Strecke unterwegs war, sein Motorrad beim Verlassen der Rechtskurve beschleunigte, stürzte er aufgrund des dort verbliebenen Rollsplitts. Er musste dreimal operiert werden und verlangte deshalb von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Gemeinde muss 4.000 EUR Schmerzensgeld zahlen

Mit seiner Klage hatte er vor dem OLG Schleswig-Holstein überwiegend Erfolg. Dies verurteilte die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zur Zahlung von 4.000 EUR Schmerzensgeld. Nach der Auffassung des Gerichts habe die Gemeinde ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten verletzt, da die Straßenbaufirma die Schilder bereits entfernt hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Gefährdung für die Straßenverkehrsteilnehmer bestand.

Mitverschulden des Motorradfahrers beträgt 1/3

Der Motorradfahrer musste sich jedoch auch einen Mitverschuldensteil in Höhe von 1/3 anrechnen lassen, da er durch das Beschleunigen an der Unfallstelle eine vermeidbare Gefahrenerhöhung geschaffen hatte. Das noch verbliebene Schild hätte ihm eine Warnung sein müssen, dass auch in einigem Abstand noch Gefahrenstellen auftreten können. Darüber hinaus war aufgrund des dunkler gefärbten Belags erkennbar, dass an der Stelle Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wurden. Dies hätte den Kläger veranlassen müssen, besonders vorsichtig zu fahren.

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.6.2015, 7 U 143/14)


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