Alkoholgrenzwert: 0,54 Promille zu wenig für ein Fahrverbot?

Können alkoholisierte Autofahrer, die den Grenzwert von 0,50 Promille nur minimal überschritten haben, mit Milde rechnen, sprich damit, den Führerschein nicht entzogen zu bekommen?

Geburtstage, Feiertagsumtrünke, Silvester, Karneval. Anlässe zum Feiern und zum Genuss von Alkohol gibt es jede Menge. Die 0,5-Promille-Grenze ist den meisten Autofahrern bekannt, die Sanktionen grundsätzlich wahrscheinlich auch. Doch was passiert, wenn diese Grenze nur ganz knapp überschritten wird?

Geringes Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze kein Kavaliersdelikt

Im vorliegenden Fall waren es ganze 0,04 Promille mehr als die zugelassenen 0,5 Promille – ein Kavaliersdelikt, eine Marginalie ohne Konsequenzen? Die Antwort darauf lautet eindeutig: Nein.

In einem vor dem OLG Bamberg verhandelten Fall ging es um einen selbstständigen Trockenbauer, der nicht ganz trocken unterwegs war. Das Amtsgericht hatte den Mann wegen der bei ihm festgestellten 0,54 Promille zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt und damit den Betrag des Bußgeldbescheids verdoppelt. Im Gegenzug hatte das Gericht von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot abgesehen, unter anderem deswegen, weil es in dem Entzug der Fahrerlaubnis für den Selbstständigen einen Härtefall sah.

Regelfahrverbot: Wann es zur Anwendung kommt

Das OLG Bamberg hob das Urteil auf und verwies es zur neuen Verhandlung an das AG München zurück. Zur Handhabung des Regelfahrverbots führte das OLG aus:

  • ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach §25 I 2 StVG komme nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder
  • wenn das Tatgeschehen wegen besonderer Umstände aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfalle, dass die Verhängung eines Regelfahrverbots offensichtlich als unpassend anzusehen wäre
  • eine Ausnahme von dem Regelfahrverbot könne nicht damit begründet werden, dass die in § 24a I StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden

Das OLG wies auch darauf hin, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen ist. Gerichte werde in diesen Fällen ein sehr geringer Ermessensspielraum eingeräumt, anders als bei den Katalogtaten nach § 4 I und II BKatV, in denen ein Fahrverbot lediglich „in der Regel“ in Betracht komme.

Die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots ergebe sich aus dem höheren Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss.

Ausnahmen vom Fahrverbot

In Ausnahmefällen könne zwar auch bei einem Überschreiten der Promillegrenze von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn beim Betroffenen der Existenzverlust drohe. Dazu müssten aber die persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Folgen sorgfältig geprüft werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.


(OLG Bamberg, Beschluss v. 29.10.2012, 3 Ss OWi 1374/12)

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Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Suchtprävention