Fahrverbot bei zu frühem Überqueren von beschranktem Bahnübergang

Wer vor einer sich wieder öffnenden Bahnschranke nicht abwartet, bis das rote Blinklicht erlischt, sondern schon losfährt, verstößt gegen die Wartepflicht aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Reicht das aber für einen Entzug des Führerscheins, wenn niemand gefährdet wurde? Oder fehlt es an der für ein Fahrverbot erforderlichen groben Pflichtwidrigkeit?

Ein Autofahrer wartete an einem Bahnübergang bei geschlossenen Schranken und rotem Blinklicht. Nach dem Passieren des Zuges begannen sich die Schranken zu öffnen.

Daraufhin überquerte der Autofahrer den Bahnübergang, obwohl das rote Blinklicht noch nicht erloschen war.

Das Amtsgericht hatte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das OLG Naumburg reduzierte die Geldbuße auf 80 Euro und verhängte auch kein Fahrverbot.

Verstoß gegen Wartepflicht

Laut OLG belegten die Feststellungen, dass

  • der Betroffene unter Verstoß gegen seine Wartepflicht (aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO) den Bahnübergang überquert hat,
  • obwohl das rote Blinklicht noch nicht erloschen war.
  • An diesem Verstoß ändere es auch nichts, dass die Schranken sich gleichzeitig weder senkten noch geschlossen waren, sondern sich bereits öffneten.

Diese Feststellungen rechtfertigten allerdings weder eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro, noch die Verhängung eines Fahrverbots.

Es lag kein Regelfall eines Wartepflichtverstoßes vor

Zwar seien derartige Sanktionen im Regelfall nach § 4 BKatV, Nr. 83b.2 BKatV vorgesehen. Ein derartiger Regelfall liege aber aus folgenden Gründen nicht vor:

  • nach § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen
  • solche gewöhnlichen Tatumstände lägen nicht vor;
  • denn das Verhalten des Betroffenen habe nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, wie es in der Regel bei Verstößen gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO der Fall sei
  • die Schranken an Bahnübergängen beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein Zug durchfährt. Das gilt auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen ist.

Situation anders als bei unbeschranktem Bahnübergang

Das alles unterscheide den Fall von der Konstellation, dass bei einem unbeschrankten Bahnübergang das Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenverkehr nähert

  • Bei einem unbeschrankten Bahnübergang sei ein Irrtum des Verkehrsteilnehmers nie auszuschließen.
  • Ein Verstoß gegen die Haltepflicht begründe deshalb stets eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr, unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers.
  • Mit Beginn der Schrankenöffnung bestehe dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.

Warum ein Fahrverbot nicht in Betracht kommt

Ein Fahrverbot kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 StVG kann ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Beharrlichkeit scheide im vorliegenden Fall aus. Eine grobe Pflichtwidrigkeit erfordere unter anderem objektiv die besondere Gefährlichkeit des Verstoßes. Das Überqueren des Bahnübergangs während der Öffnung der Schranken führe aber nicht zu einer abstrakten, geschweige denn zu einer konkreten Gefahr.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 21.03.2017, 2 Ws 6/17).

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Hintergrund:

Beharrlichkeit bei Regelverstößen

Von Beharrlichkeit ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f.)

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Verkehrsrecht