NGOs unter Druck: auch Campact verliert Gemeinnützigkeitsstatus

Immer mehr Organisationen wird in Deutschland der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Nach den Netzwerk Attac wurde nun auch der Organisation Campact der Gemeinnützigkeitsstatus verweigert. Spenden können hiernach nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Stecken dahinter politische Motive?

Nach Attac ist Campact in Deutschland die zweite bekannte NGO (Nichtregierungsorganisation), der die Finanzbehörden den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt bzw. verweigert haben. Kritiker dieser Vorgehensweise vermuten dahinter die politisch motivierte Absicht, unbequemen Organisationen ihre Arbeit zu erschweren.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat für NGOs massive finanzielle Folgen 

Tatsächlich ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für diese Organisationen mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Im wesentlichen finanzieren solche Organisationen sich über Spenden.

  • Können die Spender ihre Spenden steuerlich nicht mehr absetzen,
  • so könnte die Spendenbereitschaft und damit auch die Schlagkraft der Organisationen erheblich geschwächt werden.
  • Außerdem fallen Erleichterungen bei der Körperschafts- und Umsatzsteuer weg.

Finanzamt stuft Campact als nicht gemeinnützig ein: keine politische Information, sondern Einflußnahme

Im Fall der Organisation Campact hatte das Berliner Finanzamt für Körperschaften im Jahr 2015 eine umfassende Prüfung der Tätigkeit des Vereins initiiert und die Ergebnisse dem eingetragenen Verein im Jahr 2017 übermittelt. Aus Sicht der Behörde hatte die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass die Tätigkeit des Vereins keinem der in der AO genannten gemeinnützigen Zwecke zugeordnet werden könne.

Insbesondere konnte sich die Behörde nicht davon überzeugen, dass der Verein im wesentlichen die Aufgabe der Information der Öffentlichkeit über politische Prozesse übernommen habe.

In dem für 2016 erteilten Steuerbescheid erklärte die Behörde, dass nach den getroffenen Feststellungen im Vordergrund der Vereinstätigkeit nicht die Information über politische Prozesse, sondern die Einflussnahme auf politische Prozesse stehe. Die Einflussnahme auf politische Prozesse sei in der AO nicht als gemeinnütziger Zweck vorgesehen.

AO zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 52 AO regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft als gemeinnützig einzustufen ist.

  • Voraussetzung ist die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch eine Tätigkeit,
  • die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Gemäß dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO sind 25 Zwecke ausdrücklich als gemeinnützig anerkannt.

Das sind laut AO gemeinnützige Zwecke:

Unter die gemeinnützigen Zwecke fallen die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Religion, des Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, der Erziehung, der Wohlfahrt, der Rettung aus Lebensgefahr, der Feuer- und Unfallverhütung, des Tierschutzes, der Toleranz, des Verbraucherschutzes, der Heimatpflege und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Einzelne Begriffe (Mildtätigkeit, Selbstlosigkeit) sind in den §§ 53 ff AO näher definiert. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist der Katalog allerdings nicht abschließend.

Grundsatzurteil des BFH zu Attac

Die Verweigerung des Gemeinnützigkeitsstatus gegenüber Campact war allerdings erwartet worden, nachdem der BFH dem Trägerverein von Attac bereits Anfang 2019 die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte (BFH, Urteil v. 10.01.2019, V R 60/17).

Der BFH hatte geurteilt, dass ein Verein, der politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung erreichen will, keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO verfolgt.

  • Eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung sei nur dann zulässig,
  • wenn dies unmittelbar der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke diene.
  • Politische Willensbildung vollziehe sich in geistiger Offenheit. Die Tätigkeit sei nicht gemeinnützig, wenn sie eingesetzt wird, um politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassung zu beeinflussen.

Campact muss 300.000 Euro nachzahlen

Der Vorstand von Campact teilte nun mit, dass hiernach für die zurückliegenden Jahre Schenkungssteuer in Höhe von ca. 300.000 Euro nachzuzahlen sei. Das Engagement des Vereins für Klimaschutz und gegen rechtsradikale Bestrebungen werde damit wesentlich erschwert. Der Verein habe allerdings vorsorglich bereits im letzten Jahr keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt. Trotzdem sei die Spendenbereitschaft nicht zurückgegangen.

Auch die DUH bangt um Gemeinnützigkeitsstatus

Nach den von der DUH erreichten juristischen Erfolgen bei Klagen gegen diverse deutsche Städte wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Stickoxidwerte und den gerichtlich verordneten Fahrverboten (Zwangshaft für Politiker wegen nicht umgesetzten Fahrverbotes), wurde in der Politik mehrfach die Frage nach der Gemeinnützigkeit der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation DUH gestellt. Einige Politiker fordern deshalb, der politisch unbequemen Organisation die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet aber keine politische Partei, sondern es entscheiden ausschließlich die zuständigen Finanzbehörden. Außerdem hat kürzlich erst der BGH die zentrale Rolle der DUH als Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt (BGH, Urteil v. 04.07.2019, I ZR 14/18 Deutsche Umwelthilfe darf weiter abmahnen). Vor diesem Hintergrund dürfte sich der Entzug der Gemeinnützigkeit hier etwas schwieriger gestalten.

BMF plant Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Vertreter der NGOs sehen in dem Entzug der Gemeinnützigkeit von Attac und Compact ein fatales Zeichen für die Zivilgesellschaft und eine Abwertung des bürgerlichen Engagements.

Sie fordern daher eine Reform des veralteten Katalogs der Gemeinnützigkeitszwecke in der AO. Compact will selbst einen Reformvorschlag vorlegen. Nach Informationen der Zeitung „Welt“ bereitet das Finanzministerium eine Überarbeitung des Gemeinnützigkeitsrechts vor, um den Anforderungen an eine moderne Zivilgerichtgesellschaft gerecht zu werden. Einen genauen Zeitplan gibt es allerdings noch nicht.

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Die von CDU und CSU ins Spiel gebrachte Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe stößt bei entsprechend spezialisierten Juristen auf deutliche Unverständnis.  So erklärte gegenüber der "Rheinischen Post" Prof.  Rainer Hüttemann, renommierter Autor zum Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht:

  • Ob eine Organisation wie die Umwelthilfe gemeinnützig sei, hänge nicht von politischen Einschätzungen,
  • sondern allein davon ab, ob die Organisation die in der Abgabenordnung bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfülle.
  • Es sei unerheblich, in welcher Höhe eine Organisation Spenden erhalte, oder in welchem Umfang sie sich durch wirtschaftliche Tätigkeiten zusätzliche Mittel für ihre satzungsgemäßen Zwecke beschafft.
Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Gemeinnützigkeit, Verein