Muss Rechtsschutzversicherung für Studienplatzklage leisten?

Immer häufiger wird geklagt, um begehrte Studienplätze zu erhalten. Eine Bewerberin hatte, um einen Medizinstudium beginnen zu können, gegen mehrere Universitäten Klagen angestrengt. Die anfallenden Kosten wollte sie von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet bekommen. Doch die sah sich wegen einer Ausschlussklausel nicht in der Leistungspflicht.

Im Kampf um die Zuweisung eines Studienplatzes im Bereich Humanmedizin hatte die Klägerin alle Register gezogen. Sie hatte mehrere Kapazitätsklageverfahren gegen diverse Unis angestrengt und war letztlich auch erfolgreich. Mit ihrer Rechtsschutzversicherung stritt sie darum, ob diese die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - über 10.000 Euro - übernimmt.

Greift bei Studienplatzklagen die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen?

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Nach denen gewährt die Versicherung zwar einen Verwaltungs-Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten – vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die der Klage vorangehen. Die Versicherung berief sich aber auf die Ausschlussklause in Ziffer 2.2 der Bedingungen:

„Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen…. wegen Streitigkeiten über den Zugang zur Hochschule.“

Die Klägerin sah diese Klausel als unzulässig, aber auch als nicht einschlägig an, denn sie differenzierte zwischen Zulassung und Zugang.

Ausschluss von Klagen wegen des Studienzugangs nicht einschlägig?

Ihre Argumentation: Zunächst einmal verstoße Die Ausschussklausel gegen das Transparenzgebot als Teilaspekt des Verbots unangemessener Benachteiligung und sei deshalb unwirksam:

Die Klausel greife auch nicht, weil die Formulierung „Zugang zum Hochschulstudium“ die Kriterien erfasse, die eine Person erfüllen muss, um die grundsätzliche Berechtigung zum Hochschulstudium, zu welchem Studium auch immer, nachzuweisen, wie beispielsweise das Vorliegen der Hochschulreife.Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Auch das OLG sah keinen Rechtsschutz für Studienplatzklagen

Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Karlsruhe gegen das abschlägige Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Zwar bestätigte das OLG,

  • dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
  • Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann wird unterstellt, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen diesen aufgreifen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (BGH, Urteil v. 8. 5. 2013, IV ZR 174/12) .

„Zugang zum Hochschulstudium“ kein fest umrissener Rechtsbegriff

Bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ handele es sich aber nicht um einen fest umrissenen Rechtsbegriff, der nur die allgemeine Hochschulreife und andere Qualifikationsvoraussetzungen umfasse, nicht aber die Zulassung zu dem Studium. Eine Legaldefinition des Begriffs gebe es nicht. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regle im 2. Kapitel die „Zulassung zum Studium“ und definiert in §§ 27 ff die allgemeinen Voraussetzungen:

  • In § 27 Abs. 1 HRG wird innerhalb des Kapitels „Zulassung zum Studium“ geregelt, dass jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist, Satz 3 betrifft Zulassungshindernisse nach Landesrecht.
  • In § 27 Abs. 2 HRG wird der Nachweis für den Zugang zu einem Studium definiert. In § 29 HRG wird dann im Rahmen der Ausbildungskapazitäten der Begriff Zulassung verwendet.
  • Der Begriff „Zulassung zum Studium stellt damit sowohl auf die persönliche Qualifikation als auch auf die Zulassung nach Maßgabe der Kapazität ab.

Durchschnittliche Versicherungsnehmer unterscheidet nicht zwischen Zulassung und Zugang

Damit kommt es auf die Sicht des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmesr an.  Dieser nehme aber die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Zugang und Zulassung zum Hochschulstudium nicht vor.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasse der „Zugang zum Hochschulstudium“ nicht lediglich die Frage der persönlichen Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums, sondern den Erhalt eines Studienplatzes.

Ausschlussklausel greift

Damit sei die Klausel so zu verstehen, dass vom Versicherungsschutz alle Streitigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die den individuellen Zugang zu einem Hochschulstudium betreffen.

Nach Auffassung des OLG besteht also kein Rechtsschutz für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Vergabe eines Studienplatzes für das Fach Humanmedizin.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.09.2018, 12 U 86/18),

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Hintergrund:
Kosten einer Studienplatzklage

Ganz billig ist eine Studienplatzklage nicht. Über die Kosten sollte man sich im Klaren sein. In Deutschland existieren einige für solche Zulassungsverfahren spezialisierte Anwaltskanzleien. Die geforderten Anwaltskosten variieren erheblich.

  • Einige wenige Rechtsanwälte bieten an, ein Gerichtsverfahren gegen ein zuvor vereinbartes Erfolgshonorar anzustrengen, was bei finanziell schwachen Bewerbern rechtlich zulässig sein kann.
  • Im Fall des Unterliegens sind die eigenen Anwaltskosten, die Verfahrenskosten bei Gericht und möglicherweise auch die Kosten der  Einschaltung eines Anwalts durch die verklagte Hochschule aufzubringen. Die Kosten können in diesem Fall zwischen 500 und 1.000 Euro, aber auch mehr betragen.
  • Mit wenigen Ausnahmen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Studienplatzklage nicht.
  • Die Gewährung möglicher Verfahrenskostenhilfe scheitert häufig an mangelnden Erfolgsaussichten.

Hinweis: Manche Unis scheuen die Überprüfung ihrer Kapazitätsberechnungen durch die Verwaltungsgerichte und bieten aus diesem Grund auch schon mal einen Studienplatz im Rahmen eines Vergleichsabschlusses an.

Schlagworte zum Thema:  Rechtsschutzversicherung, Klage, Studium