Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehrs  verabschiedet

Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten nimmt Fahrt auf. Am 13. Juni hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Seit zehn Jahren existiert die Möglichkeit für Rechtsanwälte, mit den Gerichten auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Die technischen Voraussetzungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland und von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich.

Bisher noch Sand im elektronischen Getriebe

Die Nutzungsintensität seitens der Anwaltschaft bleibt bisher weit hinter den Erwartungen zurück. Als Gründe werden genannt das fehlende Nutzervertrauen in die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation sowie die mangelnde Akzeptanz der für die formgerechte Einreichung von Schriftsätzen notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur. Außerdem ist die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bei jedem deutschen Gericht möglich.

Hemmschwelle für elektronischen Rechtsverkehr soll drastisch gesenkt werden

Durch bundeseinheitliche Regelungen in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen soll durch den vom Bundestag angenommen Gesetzentwurf eine anwenderfreundliche Kommunikation per De-Mail-Konto als auch über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gewährleistet werden.

Nach Auffassung des Gesetzgebers bietet die De-Mail-Infrastruktur die Chance, den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr beweissicher auszugestalten, ohne dass der Nutzer unbedingt über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen müsste. Durch eine vom Provider qualifiziert elektronisch signierte Absenderbestätigung ist nach Auffassung des Gesetzgebers die vom De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität als ausreichend anzusehen.

Gesetzesänderungen

Geändert werden vor allem die ZPO und die übrigen Verfahrensordnungen. In einem neu eingefügten § 130 a ZPO wird die Einreichung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen in Form eines elektronischen Dokumentes geregelt.

  • Gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg überreicht werden.

  • Als sichere Übermittlungswege gelten das De-Mail-Konto bzw. die Absendung von einem elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 31 a der BRAO.

Nach § 130 d ZPO werden Rechtsanwälte und Behörden zwingend verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen , Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente einzureichen. Gemäß neu formuliertem § 174 ZPO erfolgen Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung.

Kontrollverlust der Anwaltschaft

Die deutsche Anwaltschaft sieht den Veränderungen zwiespältig entgegen. Verschiedene Kontrollmöglichkeiten werden den Anwälten regelrecht aus der Hand genommen, so durch die automatisierte Bestätigung der durch elektronische Zustellung übermittelten gerichtlichen Beschlüsse und Urteile. Andererseits erhält der Anwalt für von ihm eingereichte Schriftsätze sofort eine elektronisch signierte  Eingangsbestätigung der Gerichte bzw. Behörden, so dass auf dem Weg über geänderte Beweisregeln er den ordnungsgemäßen Zugang von Schriftstücken im Zweifel problemlos wird nachweisen können.

Auch die Beweiskraft gescannter Dokumente und Urkunden wird gestärkt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bereits verlauten lassen, bis zum 01.01.2016 jedem Rechtsanwalt ein elektronisches Postfach einrichten zu können. Die BRAK kritisiert allerdings, dass das Gesetz die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung lediglich für Rechtsanwälte vorsieht, nicht dagegen umgekehrt für die Gerichte. Die BRAK mahnt: „Die elektronische Datenübermittlung darf keine Einbahnstraße sein“.

Anwälte scheuen den Umstellungsaufwand

Etwas mehr als die Hälfte der Anwälte lehnt trotz der unbestreitbaren Rationalisierungseffekte die Umstellung auf der elektronischen Rechtsverkehr ab. Die Ablehnungshaltung ist insbesondere bei kleinen Kanzleien, Einzelanwälten und Anwälten, die nur in Teilzeit tätig sind, besonders groß. Dies dürfte auf die Furcht vor zusätzlichen Kosten zurückzuführen sein, die insbesondere für Kleinkanzleien, die bisher nicht über die elektronischen Voraussetzungen verfügen, durchaus ins Gewicht fallen können. Auch die Justiz ist nicht frei von Ängsten. So wird von der zwingenden Einführung der elektronischen Gerichtsakte erst einmal abgesehen.

Ab 01.01.2022 verbindlich für alle rechtsberatenden Berufe

Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, entsprechend der vorhandenen Infrastruktur flexibel zu reagieren und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für das jeweilige Bundesland zeitlich unterschiedlich verbindlich festzulegen. Für Bürger und Bürgerinnen bleibt dagegen alles beim Alten. Die Rechtsanwaltschaft, bestimmte weitere vertretungsberechtigte Personen, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater müssen ab dem Jahre 2018 für elektronische Zustellungen erreichbar sein.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach flächendeckender Einführung in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils zehn Postsendungen ersetzt werden können. Hieraus erhofft sich die Regierung Einsparungen zwischen 20 und 50 Millionen € pro Jahr, wobei insbesondere die Preisentwicklung bei IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einen Unsicherheitsfaktor darstellt.

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