Rz. 87

Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.11.2013[1] wurde § 46c ArbGG mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Nach der Neufassung des § 46c Abs. 3 ArbGG muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person elektronisch signiert sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf sicherem Übermittlungswege eingereicht werden. § 46c ArbGG lässt weiterhin die Übermittlung von Schriftsätzen als elektronische Dokumente, jedoch nicht als einfache E-Mail zu.[2] Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung ist aber, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Daneben besteht nunmehr die Möglichkeit, einen Schriftsatz mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg einzureichen. Als sichere Übermittlungswege gelten nach § 46c Abs. 4 ArbGG ein De-Mail-Konto (Nr. 1) gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz. Eine weitere Möglichkeit ist die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (Nr. 2). Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur müssen aber vom Anwalt selbst versendet werden, nicht von einem Mitarbeiter. In diesem Fall müsste sich der Mandant wegen § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen, falls diesen im Versenden des Dokuments ein Fehler unterläuft. Dieses zusätzliche Risiko lässt sich vermeiden. Einen qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz kann der Rechtsanwalt auch von einem sorgfältig ausgewählten und überwachten Mitarbeiter versenden lassen und sich ggf. entlasten.[3]

 

Rz. 88

Die eingereichten Dokumente müssen zudem nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Seit dem 1.1.2022 ist der elektronische Rechtsverkehr für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen gemäß § 46g ArbGG verpflichtend. Dies gilt auch für den Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt und gerichtlich tätig wird.[4] Die einzelnen Bundesländer konnten die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs jedoch vorverlagern (Opt-In-Ermächtigung[5]).

 

Rz. 89

Nach § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG n. F. bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV v. 24.11.2017) ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten. Die ERVV regelt die Anforderungen an die elektronischen Dokumente, z. B. die zulässigen Dateiformate. In der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV im Wege einer "Muss-Vorschrift" ("ist"), dass das elektronische Dokument im Datei-Format PDF zu übermitteln ist. Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG n. F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet.[6] Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich (z. B. bei Störungen des beA), bleibt gemäß § 46g Satz 3 ArbGG die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (z. B. per Telefax) möglich. Nach § 46g Satz 4 ArbGG ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Dies kann auch im Wege der anwaltlichen Versicherung erfolgen.[7]

[1] BGBl. 2013 I S. 3786 ff.
[3] Bacher, NJW 2015, 2753, 2754.
[5] Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.
[6] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 25.8.2022, 6 AZR 499/21, NJW 2023, 623, 627; vgl. dazu auch Bader in NZA 2023, 403.

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