Stundensatz des Zwangsverwalters hängt von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ab
65 Euro für (unter-)durchschnittlich schwierige Tätigkeit
Ein Rechtsanwalt wurde mit der Zwangsverwaltung einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bestellt. Der Gebäudekomplex war nur vorläufig versichert; der Zwangsverwalter sollte daher eine risikogerechte Versicherung abschließen. Miet- und Pachteinnahmen wurden während seines Einsatzes nicht erwirtschaftet, sodass keine damit zusammenhängenden Aufgaben anfielen. Für seine Tätigkeit wollte der Rechtsanwalt 80 Euro Stundensatz festgesetzt haben. Das Amtsgericht bewertete seine Arbeit als durchschnittlich schwierig und billigte ihm lediglich 65 Euro pro Stunde zu. Das Landgericht Stralsund beließ es bei diesen 65 Euro, meinte aber, die Tätigkeit sei sogar nur unterdurchschnittlich schwierig und ließ die Revision zum BGH zu.
BGH votiert für leichte Tätigkeit und entgeht Bewertung mittelschwerer Arbeit
Die gerichtliche Praxis ist uneinheitlich, was den Stundensatz bei durchschnittlicher Zwangsverwaltertätigkeit angeht. Manche Gerichte setzen 65 Euro an, andere 70 oder 75 Euro. Da der BGH im konkret zu entscheidenden Fall die Aufgaben ebenfalls als nur unterdurchschnittlich schwierig einschätzte, musste er - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keinen Stundensatz für die durchschnittlich schwierige Arbeit eines Zwangsverwalters festlegen.
BGH will auch künftig keine Richtwerte aufstellen
Auch zu einem obiter dictum ließen sich die Karlsruher Richter in diesem Fall nicht hinreißen. Es heißt daher weiter auf einen Präzedenzfall warten. Sollte ein solcher kommen und wieder beim 5. Senat landen, ist auch dann nicht mit verbindlichen Richtwerten zu rechnen; er sieht dies schlicht nicht als seine Aufgabe an. Am Ende seines Beschlusses betonen die Richter dies noch einmal mit dem Hinweis, dass die Bemessung der angemessenen Vergütung
- stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt,
- deren Würdigung in erster Linie Sache des Tatrichters ist.
Bezahlung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand ist die Ausnahme
Normalerweise wird die Vergütung des Zwangsverwalters anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten bemessen (§ 18 ZwVwV). Nur ausnahmsweise,
- wenn das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist oder
- die nach diesem Prinzip ermittelte Vergütung unangemessen niedrig wäre, wird der Verwalter nach Zeitaufwand bezahlt (§ 19 ZwVwV).
Hier war das Grundstück zwar verpachtet, aber der Vertrag sah vor, dass für die Zeit, in der der Zwangsverwalter eingesetzt war, keine Pacht zu zahlen war. Der Verwalter hätte demnach gar nichts für seine Arbeit bekommen, was offensichtlich unangemessen gewesen wäre, sodass die Stundensatzregel zum Tragen kam.
Art und Umfang der Leistung entscheiden über Vergütungshöhe
Der Rahmen für die Vergütung ist gesetzlich festgesteckt
- mit einem Mindestsatz von 35 Euro pro Stunde und
- einem Höchstsatz von 95 Euro (§ 19 ZwVwV).
Welche Vergütung letztendlich angemessen ist, richtet sich nach
- Art und Umfang der Aufgabe sowie
- nach der Leistung des Zwangsverwalters (§ 17 Abs.1 S.2 ZwVwV)
Dem Berufungsgericht bescheinigte der BGH eine sachgerechte, fehlerfreie Ermessensentscheidung im Fall des Klägers. Mit seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt konnte der Zwangsverwalter auch nicht punkten, da die konkrete Zwangsverwaltung den Einsatz dieser Qualifikation nicht forderte.
(BGH, Beschluss v. 15.3.2018, V ZB 149/17)
Weitere News zum Thema:
Vergütung des Nachlasspflegers
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1222
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
589
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
537
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
521
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
389
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
384
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
369
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
358
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
356
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
330
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
17.03.2026
-
Unwirksame Berufungsbegründung per DOCX-Datei
17.03.2026
-
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte
25.02.2026
-
Beweiskraft eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist kaum zu erschüttern
26.01.2026
-
Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
22.01.2026
-
Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
22.01.2026
-
Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
15.01.2026
-
Ablehnung von Terminverlegung wegen Todesfall begründet Besorgnis der Befangenheit
05.01.2026
-
Unzulässige Ausschöpfung von Rechtsmittelfristen in Eilverfahren
08.12.2025
-
Keine Kostenerstattung für externes Rechtsgutachten
27.11.2025