Angemessene Vergütung des Nachlasspflegers - Maßstab und Kriterien
Ein Richter am Amtsgericht Hannover hatte es sich mit dem Festsetzen der Nachlaßvergütung etwas zu einfach gemacht und wurde vom OLG Celle abgestraft. In dem Fall ging es um die Bestellung und Vergütung eines Nachlasspflegers.
Hohe Rechnung für wenig Nachlasspflege?
Eine Frau verstarb im Pflegeheim. Da zunächst nicht klar war, wer erben würde und ob das – in diesem Fall werthaltige - Erbe angenommen wird, bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger.
- Unmittelbar nach der Bestellung wurde die Schwester der Verstorbenen mit Adressdaten bekannt.
- Sie war die Alleinerbin und nahm ihr Erbe innerhalb von zwei Wochen an.
Wenig beschäftigte Nachlasspfleger behauptete 3-monatige Beschäftigung
Der Nachlasspfleger behauptete eine ca. 3-monatige Beschäftigung mit der Nachlasspflege, setzte einen Stundensatz von 75 EUR an und schlüsselte Tätigkeiten mit Zeitanteilen in seiner Rechnung auf.
Die Alleinerbin hatte keinerlei Verständnis dafür. Sie hätte den Nachlasspfleger am liebsten rückwirkend von seiner Bestellung entbunden und folglich ganz ohne - den Nachlass beeinträchtigende - Vergütung gesehen. Eine derartige Entbindung ist nur für die Zukunft möglich, aber die Kostenaufstellung konnten die Gerichte überprüfen. Das AG Hannover half der Beschwerde der Erbin nicht ab. Das OLG Celle jedoch sah genauer hin.
Gründliche Rechnungsprüfung und entsprechende Begründung nötig
Die OLG-Richter rügten die zum eigenen Vorteil allzu großzügige Abrechnung des Nachlasspflegers. Vor allem aber kritisierten sie die nachlässige Arbeit des AG Hannover, das die Abrechnung mit nur formelhafter Begründung zu Unrecht durchgewunken hat. So war dem Amtsrichter z.B. nicht aufgefallen, dass der Pfleger nicht nur seine eigene Rechnungsstellung, sondern auch undefinierbare Tätigkeiten („Nachlassbearbeitung“) mit erheblichem Stundenaufwand berechnet hatte.
Kriterien für die Vergütung der Nachlasspflege
Folgende weiteren Aspekte minderten den Vergütungsanspruch aus Sicht des OLG:
- Für die Nachlasspflege nützliche, besondere fachliche Qualifikationen des Nachlasspflegers waren nicht ersichtlich.
- Die Sache lag eher einfach, jedenfalls überhaupt nicht schwierig.
- Unklar blieb auch, warum eine Tätigkeit bis Ende November berechnet wurde, wenn die Schwester das Erbe schon Mitte September angenommen hatte.
Unter diesen Umständen scheide eine Vergütung von 75 EUR für einen nicht anwaltlichen Nachlasspfleger von vornherein aus, so das OLG Celle.
Richtungsweiser bei der Bestimmung der Vergütung
Die Höhe der Vergütung eines Berufspflegers eines werthaltigen Nachlasses bestimmt sich nach
- den für die Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach
- dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§ 1915 Abs.1 S.1, § 1836 Abs.1 BGB).
Als Orientierungspunkt im Sinne von Mindestsätzen können die Vergütungsvorgaben für Berufsvormünder dienen (zwischen 19,50 und 33,50 EUR pro Stunde). Je mehr an nutzbarer Qualifikation, Schwierigkeitsgrad und Umfang hinzukommt, umso höher können die Stundensätze ausfallen.
(OLG Celle, Beschluss v. 8.2.2018, 6 W 19/18).
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