Ohne förmliche Bestellung keine Vormundschaftsvergütung

Die Beauftragung einer Anwältin mit der vorläufigen Pflegschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling war formfehlerfrei. Als sie anschließend zum Vormund bestellt wurde, vergaß man die förmliche Bestellung. Ihre Vormundstätigkeit wurde deshalb nicht vergütet.

Ein 17jähriger flüchtete ganz allein aus Somalia nach Deutschland. Weil er minderjährig und ohne Eltern angereist war, beschloss das Amtsgericht am 1.Juli 2015 im Eilverfahren eine Pflegschaft für ihn.

Vorläufige Pflegschaft für minderjährigen unbegleiteten Flüchtling

Dabei betraute das Amtsgericht

  • das Jugendamt mit der vorläufigen Pflegschaft für die Personensorge und
  • eine Rechtsanwältin mit der (Mit-)Pflegschaft für den Bereich „Ausländer- und asylrechtliche Betreuung“.

Zwei Wochen später wurde die Anwältin vom Rechtspfleger förmlich verpflichtet, gleichzeitig erhielt sie die Bestallungsurkunde.

Aus Pflegschaft wird Vormundschaft

Die Eltern des Jugendlichen blieben in weiter Ferne. Daher stellte das Amtsgericht am 21. August 2015 das Ruhen der elterlichen Sorge fest. Die vormundschaftlichen Pflichten verteilte es auf die bereits früher Beauftragten des Verfahrens:

  • Das Jugendamt wurde zum Vormund bestellt und
  • die Rechtsanwältin zum berufsmäßigen (Mit-)Vormund in dem zuvor beauftragten Aufgabenkreis der „Ausländer- und asylrechtlichen Betreuung“.

Im Anschluss erhielt die Anwältin die neue Bestallungsurkunde übersandt. Im Gegenzug reichte sie die alte Urkunde zurück. Eine förmliche Verpflichtung – und das ist hier der Casus knacksus - blieb aus. Die Vormundschaft endete per Amtsgerichtsbeschluss Anfang Februar 2016 als der Junge volljährig wurde.

Anwältin möchte Honorar für ihre Tätigkeit und Auslagen

Für ihre Tätigkeit als (Mit-)Pflegerin und (Mit-)Vormund beantragte die Rechtsanwältin Kostenerstattung über rund 260 EUR. Die zuständige Rechtspflegerin gab dem Antrag nur in Höhe von ca. 45 EUR statt. Die Erinnerung hiergegen beim Familiengericht brachte der Anwältin nur kurzzeitigen Erfolg und die Vergütung in gewünschter Höhe.

Das ließ die Staatskasse nicht auf sich sitzen. Mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin seit Anfang September 2015 nicht mehr förmlich bestellt war, legte sie zunächst beim OLG und nach dortiger Zurückweisung beim BGH Beschwerde ein.

OLG bewilligt Vergütung aus Billigkeitsgründen

Das OLG wollte unbedingt vermeiden, dass die Kollegin für ihre Arbeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nur mit einem kleinen Taschengeld nach Hause geht. Dafür bemühte es die Allzweckwaffe, die gezogen wird, wenn üblicherweise nichts anderes mehr geht - § 242 BGB, den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Anwältin war vom Gericht für Pflegschaft und Vormundschaft in unmittelbarer Aufeinanderfolge ausgewählt worden. Daher durfte sie davon ausgehen, dass ihre Tätigkeit - auch ohne förmliche Verpflichtung - vergütet würde.

BGH gnadenlos förmlich

Äußerst bitter für die Rechtsanwältin und endgültig: Der BGH wertete den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. als völlige Fehlentscheidung. Er stellte klar:

  • Die förmliche Bestellung ist unverzichtbare Voraussetzung für die mit der berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütung.
  • Die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind im Rahmen des formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 168 FamFG) fehl am Platze.
  • Billigkeitserwägungen bei dieser ursprünglich vom Rechtspfleger zu treffenden Entscheidung laufen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider.
  • Auch die Tatsache, dass die Fehlerquelle der nicht erfolgten förmlichen Bestellung bei Gericht lag, bewog den BGH nicht zu einer anderen Einschätzung.

Der BGH erwartet von Anwälten, die berufsmäßig Vormundschaften übernehmen, dass sie im eigenen Interesse die förmliche Bestellung abwarten bzw. anfordern bevor sie tätig werden.


Die betroffene Anwältin wird künftig sicherlich keinen Finger mehr rühren, bevor sie nicht auch förmlich zum Vormund bestellt ist.

(BGH, Beschluss v. 13.12.2017, XII ZB 436/17).

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