OLG Hamm

Sachverständiger bleibt auf Kostenrechnung von 30.000 EUR sitzen


Sachverständiger bleibt auf Kosten von 30.000 EUR sitzen

Vom Gericht beauftragte Sachverständige müssen das Gericht vorab informieren, wenn der festgesetzte Kostenvorschuss nicht ausreicht, sondern wesentlich überschritten wird. Andernfalls kann die Kostenrechnung gekappt werden.

Gerichtlich beauftragte Sachverständige müssen absehbare wesentliche Überschreitungen eines gerichtlich festgesetzten Kostenvorschusses frühzeitig ankündigen und auch der Höhe nach beziffern. Kommen Sie dieser Ankündigungspflicht nicht nach, ist ihr Erstattungsanspruch auf die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses beschränkt.

Kostenrechnung auf Auslagenvorschuss reduziert

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung einem Sachverständigen die Erstattung seiner Kostenrechnung in Höhe von 30.000 EUR verweigert und es bei dem ursprünglich vom Gericht festgesetzten Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000 EUR belassen.

Kostenvorschuss von insgesamt 6.000 EUR vom Gericht festgesetzt

Gegenstand des vor dem LG geführten Verfahrens war die von der Klägerin behauptete Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Beklagten erworbenen Wohnmobil mit Dieselmotor. Das LG ordnete zum Abgasverhalten des Fahrzeugs die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und gab beiden Parteien die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von jeweils 3.000 EUR auf.

Gerichtliche Aufforderung zur Mitteilung von Kostensteigerungen

Daraufhin übersandte das LG die Gerichtsakten an den Sachverständigen mit einer Begleitverfügung, in der der Sachverständige gebeten wurde, dem Gericht Mitteilung für den Fall zu machen, dass Kosten entstehen, „die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder den Betrag von 6.000 EUR erheblich übersteigen“. Für diesen Fall wurde der Sachverständige gebeten, von einer Bearbeitung vorerst abzusehen.

Hinweis des Sachverständigen auf unzureichenden Kostenvorschuss

Der beauftragte Sachverständige bestätigte dem Gutachterauftrag und wies gleichzeitig darauf hin, dass der eingezahlte Auslagenvorschuss nicht ausreicht. Die notwendige Summe werde er nach Erhalt des Kostenvoranschlags des für die Abgasprüfung zu beauftragenden Prüfstandes mitteilen. Eine Mitteilung dieser voraussichtlichen Kosten erfolgte jedoch nicht.

Sachverständigenrechnung übersteigt Kostenvorschuss um das 5-fache

Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten und stellte eine Rechnung über seine Vergütung aus in Höhe von 30.013,94 EUR. Auf der Grundlage des Gutachtens wies das LG die Klage der Fahrzeugkäuferin ab, da sich nach den gutachterlichen Feststellungen eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Emissionssteuerung in dem erworbenen Kraftfahrzeug nicht feststellen lasse.

Klägerin beantragt Begrenzung der Sachverständigenvergütung

Die Klägerin beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren, die Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des festgesetzten Auslagenvorschusses in Höhe von 6.000 EUR zu begrenzen. Die in Rechnung gestellte Sachverständigenvergütung sei nicht gerechtfertigt, denn sie übersteige den Vorschussbetrag so erheblich, dass eine Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung unzulässig sei.

LG hält Kostenrechnung für gerechtfertigt

Das LG teilte diese Auffassung nicht und berücksichtigte den in Rechnung gestellten Betrag des Sachverständigen bei der Kostenfestsetzung in vollem Umfange. Nach Auffassung des LG hatte der Sachverständige nach Erhalt des Gutachterauftrags deutlich darauf hingewiesen, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichen werde. Da dem Gutachter zu diesem Zeitpunkt die Kosten für den Prüfstand nicht bekannt gewesen seien, habe er auch keine Bezifferung vornehmen können, sodass ihm die unterlassene Bezifferung nicht vorgeworfen werden könne.

Sachverständiger muss voraussichtliche Kosten beziffern

Die gegen die Kostenfestsetzung eingelegte Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG hatte der Sachverständige seine gesetzliche Hinweispflicht auf die zu erwartende Kostensteigerung nicht erfüllt. Gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat ein Sachverständiger auf eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses rechtzeitig hinzuweisen. Die bloße Mitteilung, der Auslagenvorschuss sei nicht ausreichend, genügt nach Auffassung des Senats dieser gesetzlichen Hinweispflicht nicht. Ein Sachverständiger müsse vielmehr die voraussichtlichen Kosten seines Gutachtens mit einem zahlenmäßigen Wert angeben (OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.11.2003, 15 W 87/03).

Parteien müssen ihr Prozessverhalten auf die Kosten einstellen können

Allein diese Sichtweise entspräche dem Schutzzweck des Gesetzes. Die Mitteilungspflicht solle den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und der Vorhersehbarkeit der entstehenden Kosten Rechnung tragen. Nur so werde den Parteien eine prozessökonomisch angemessene Reaktion ermöglicht. Deshalb bestimme § 8a Abs. 4 JVEG, dass der Sachverständige bei Verletzung der Hinweispflicht nur die Vergütung in Höhe des festgesetzten Auslagenvorschusses erhält. Dies diene dem Schutz der Parteien vor einer unvorhersehbaren Kostenexplosion.

Sachverständiger hat unterlassenen Kostenhinweis zu vertreten

Im konkreten Fall sei dem Sachverständigen auch eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten spätestens nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstandes möglich gewesen. Die Unterlassung der Mitteilung habe er zu vertreten. Gemäß § 8a Abs. 5 JVEG werde das Vertretenmüssen des Sachverständigen vermutet. Zu seiner Entlastung habe der Sachverständige nichts vorgetragen. Er müsse sich auch vorwerfen lassen, dass das Gericht ihn bereits bei der Beauftragung ausdrücklich gebeten hatte, im Fall einer erheblichen Ausweitung der Kosten vorerst von der Durchführung des Auftrages abzusehen.

Anpassung der Kostenrechnung sieht das Gesetz nicht vor

Nach Auffassung des OLG lässt der Gesetzeswortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG keinen Raum für eine Herabsetzung der in Rechnung gestellten Kosten auf einen angemessenen Betrag. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Vergütung im Fall einer erheblichen Überschreitung des geforderten Vorschusses auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. (OLG Hamm, Beschluss v. 8.5.2015, 12 U 62/14; OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.6.2021,18 W 86/21). Aus diesen Gründen komme eine Erhöhung der festzusetzenden Vergütung um eine noch tolerable Überschreitung des Kostenvorschusses von 20 % ebenfalls nicht in Betracht.

(OLG Hamm, Beschluss v. 15.7.2025, 25 W 110/25)

Hintergrund:

Die Entscheidung des OLG entspricht der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit:

  • Das LSG Baden-Württemberg hatte Ende 2024 ebenfalls entschieden, dass bei einer erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses die Kosten des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Kostenvorschusses zu begrenzen sind, wenn der Sachverständige seine Hinweispflicht hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 7.11.2024, L 10 KO 2896/24).
  • Erheblich ist nach der Rechtsprechung eine Überschreitung des Kostenvorschusses bei einer Überschreitung von über 20 % (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23. 8. 2024, L 10 KO 2217/24; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.2019, 10 W 103/19).
  • Nur durch die Darlegung konkreter Umstände, dass er ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Anzeige verhindert war, kann sich der Sachverständige von dem Vorwurf der unterlassenen Anzeige entlasten (OLG Stuttgart, Beschluss v. 1.9.2020, 8 WF 103/20).

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