OLG Frankfurt

Hecken ohne Höhenlimit – wenn der Abstand stimmt


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Eine Bambushecke darf in Hessen auch sechs bis sieben Meter hoch wachsen – wenn der Grenzabstand stimmt. Das entschied das OLG Frankfurt am Main. Der BGH hatte den Fall zur endgültigen Prüfung zurückverwiesen. Darum geht es.

Hohe Hecken sind in Hessen nicht generell verboten. Laut Bundesgerichtshof (BGH) kommt es auf den Grenzabstand und auf unzumutbare Beeinträchtigungen an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste den Fall neu prüfen und den Grenzabstand nachmessen lassen.

In dem Rechtsstreit unter Nachbarn ging es um eine ungebremst wachsende Bambusanpflanzung, die mittlerweile eine Höhe von zirka sieben Metern erreicht hat. Das Berufungsgericht entschied nun: Die 28 Meter lange Hecke darf weiter wachsen.

Nachbarrecht: Höhenbegrenzung für Hecken

Der Kläger verlangte von der Nachbarin, dass sie die Bambushecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf eine Wuchshöhe von drei Metern – gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks – zurückschneidet und diese Höhe beibehält.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG sie abgewiesen: Die Nachbarin hatte nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Grenzabstand von 0,75 Metern zum Grundstück des Klägers eingehalten.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision beim BGH ein. Der Anwalt argumentierte, Hecken hätten eine immanente Höhenbegrenzung. Die Bambushecke hätte diese Eigenschaft aufgrund ihrer Höhe verloren und müsse geschnitten werden.

Dieser Ansicht erteilte der BGH eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke ergebe sich noch keine Höhenbegrenzung. Dagegen spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert.

Der BGH-Senat war sich nicht sicher, ob die Beklagte den für Hecken von mehr als zwei Metern Höhe gesetzlich geregelten Abstand von 0,75 Metern einhält. Das OLG musste nachmessen lassen.

Mindestabstand zur Grundstücksgrenze war strittig

Das OLG Frankfurt am Main hat die Klage vollständig abgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus hat.

"Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert", begründete der Senat seine Entscheidung. Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dem Begriff der Hecke im Sinne des Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich – vor. Der bei einer Wuchshöhe von mehr als zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 Metern sei ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen.

Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung und eine "erdrückende Wirkung" sei nach der Ortsbesichtigung nicht festgestellt worden. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung und großzügigem Wohnhaus wirke auch zukünftig "als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik". Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine "wandartige" Wirkung.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 1.7.2026, 17 U 132/22)

BGH hob Berufungsurteil nach Verfahrensfehler auf

Der BGH hatte das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung aus folgenden Überlegungen an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen:

  • Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist.
  • Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des NachbG HE einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt, so der BGH. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit mehr als zwei Metern Höhe allerdings ein Abstand von 0,75 Metern vom Nachbargrundstück einzuhalten.
  • Es widerspräche der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen.

Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil die Feststellung, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 Metern, von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist. Das OLG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zugestanden habe.

BGH: Kein Höhenlimit für meterhohe Bambushecke

Für die Einstufung eines Gewächses als Hecke im Landesnachbarrecht gibt es keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung, so der BGH.

Der BGH hatte diese Frage dahin beantwortet:

  • Wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt.
  • Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von mehr als zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 Metern sogar gänzlich ausgeschlossen.

Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf es laut BGH einer Einschränkung bei ersichtlicher Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig.

Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist  abweichend von dem genannten Grundsatz das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Das ist hier nach Auffassung des BGH aber nicht der Fall, weil die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten schon vor Jahrzehnten erfolgt ist.

Sträucher, Bambus: Was gilt überhaupt als Hecke?

Vor dem BGH ging es auch um die Frage: Was ist überhaupt eine Hecke? Denn für Hecken gelten im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) geringere Mindestabstände zum Nachbarn als für Bäume und stark wachsende Sträucher. 

Entscheidend sei vielmehr, ob die Anpflanzung nach dem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit macht. Eine Höhenbegrenzung zu definieren sei Aufgabe des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht der Gerichte.

(BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 185/23)

 

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