AG Köln zu Balkonkraftwerk: Muss der Vermieter zustimmen?

Das AG Köln hat Stellung dazu bezogen, inwieweit der Vermieter die Errichtung eines Balkonkraftwerkes genehmigen muss. Aufgrund der ausgeführten Montage an der Außenseite des Balkons gehe mit der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei Unwettern einher. Im konkreten Fall hatte der Mieter deshalb keinen Anspruch auf Genehmigung durch seinen Vermieter. 

Vermieter verklagte Mieter auf Beseitigung von Balkonkraftwerk 

Nachdem ein Mieter auf der Außenseite seines Balkons ein Balkonkraftwerk mit zwei Solarpaneelen montiert hatte, ohne zuvor die Zustimmung seines Vermieters einzuholen, war dieser darüber verärgert. Er verlangte, dass sein Mieter die Solaranlage beseitigt.  

Mieter weigerte sich  

Doch der Mieter weigerte sich, das Balkonkraftwerk zu entfernen. Er war der Auffassung, dass er vom Vermieter verlangen kann, dass er hierzu die Zustimmung erteilt. Weil er einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe, dürfe der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glaube gem. § 242 BGB nicht verlangen, dass er die Solaranlage entfernt.  

AG Köln gab der Klage des Vermieters statt 

Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Mieter das Balkonkraftwerk beseitigen muss (Urteil v. 13.12.2024 – 208 C 460/23).

Sicherheitsrisiko für Vermieter durch Balkonkraftwerk 

Das Gericht begründete das damit, dass der Mieter hier ausnahmsweise keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihm die Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks erteilt. Das ergibt sich laut AG Köln daraus, dass aufgrund der ausgeführten Montage an der Außenseite des Balkons ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei Unwettern besteht.  

Mieter muss zumindest Sicherheitsrisiko absichern 

Von daher komme eine Zustimmung des Vermieters nur dann in Betracht, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt, die für Schäden an Personen oder an Sachen aufkommt. Ferner müsse der Mieter eine Sicherheitsleistung erbringen. Darüber hinaus sei bedenklich, dass der Mieter nicht dargelegt habe, dass das Balkonkraftwerk fachgerecht montiert worden ist. Aufgrund dessen seien die Belange des Vermieters hier höher zu gewichten als das Interesse des Mieters an Einsparung von Energiekosten und am Schutz der Umwelt.

Urteil nicht rechtskräftig 

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Köln wurde Berufung zum Landgericht Köln eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: 6 S 9/25. 

Rechtsanspruch des Mieters und des Wohnungseigentümers 

Die rechtliche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Mieter und Wohnungseigentümer seit dem 17.10.2024 normalerweise einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zur Montage eines Balkonkraftwerkes haben. Dies ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Vorschrift von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB für Mieter und der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG für Wohnungseigentümer in Kraft getreten ist (Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. 2024 I Nr. 306 vom 16.10.2024).  

Anspruch auf Balkonkraftwerk gilt nicht grenzenlos 

Dass der Anspruch auf Zustimmung der Errichtung eines Balkonkraftwerkes nicht grenzenlos besteht, wird an dem Wortlaut der Regelung des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB für Mieter deutlich. Demzufolge besteht kein Anspruch des Mieters, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Gleiches gilt nach § 20 Abs. 4 WEG für Wohnungseigentümer. Hiernach dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.  

Sicherheit hat Vorrang 

Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des AG Köln, das bislang die einzige Gerichtsentscheidung zur neuen Rechtslage darstellt. Aus ihr wird deutlich, dass Mieter bei der Art und Weise der Montage eines Balkonkraftwerks Rücksicht auf Sicherheitsbelange nehmen müssen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass ästhetische Belange normalerweise keine Rolle spielen. Spannend ist, wie weitere Gerichte beziehungsweise das LG Köln als Berufungsinstanz die rechtliche Situation beurteilen werden.  

Praxistipp: 

Mieter sollten vorab die schriftliche Zustimmung des Vermieters und Wohnungseigentümers die Genehmigung der Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung einholen, ehe sie ein Balkonkraftwerk errichten. So können auch Unstimmigkeiten hinsichtlich der genauen Durchführung der Montage besser geklärt werden. 


(Urteil v. 13.12.2024 – 208 C 460/23)



Schlagworte zum Thema:  Urteil, Recht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht