Keine Zuständigkeit des Generalsbundesanwalts für isolierte Vollstreckung von Verfahrenskosten
Der V. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsbeschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.4.2025, 20 W 51/25) abgewiesen. Das OLG hatte entschieden, dass dem Generalbundesanwalt für die Vollstreckung von Gerichtskosten in einem vor dem OLG stattfindenden Staatsschutzverfahren die Zuständigkeit fehlte und wies das Grundbuchamt deshalb zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO an.
Generalbundesanwalt lässt Zwangshypothek zulasten des Verurteilten ins Grundbuch eintragen
Einem im Januar 2021 in einem Staatsschutzverfahren wegen Mordes zu lebenslanger Haft vom OLG Frankfurt verurteilten Mann wurden im Zuge seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens ordnete das Gericht einen Vermögensarrest in Höhe von 150.000 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verurteilten an. Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts wurde kurz darauf zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und zulasten des Miteigentumsanteils des Verurteilten an einem Grundstück eine Höchstbetragshypothek in gleicher Höhe in das Grundbuch eingetragen. Nachdem der BGH im Jahr 2022 die Revisionen gegen das Urteil verworfen hatte, beliefen sich die Verfahrenskosten auf insgesamt 181.704,90 EUR. Daraufhin ersuchte der Generalbundesanwalt das Grundbuchamt um die Eintragung einer weiteren Hypothek in Höhe von 31.704,90 EUR. Das Grundbuchamt kam dem Ersuchen nach. Der Betroffene erhob daraufhin erfolgreich Beschwerde zum OLG.
Grundbuchamt hätte Eintragung nach Prüfung der Voraussetzungen für ein Eintragungsersuchen nach § 38 GBO nicht vornehmen dürfen
Zwar sei der Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO beschränkt. Allerdings habe das Grundbuchamt regelmäßig zu prüfen, ob die ersuchende Behörde abstrakt zur Stellung eines solchen Ersuchens befugt sei. Hierzu bedürfe es einer gesetzlichen Vorschrift, aus welcher sich die Befugnis der ersuchenden Behörde ergebe. An einer solchen Norm fehle es aber hier, so der BGH. Grundsätzlich obliege die Beitreibung von Gerichtskosten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 JBeitrG den Gerichtskassen. Die Staatsanwaltschaft sei hingegen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und 2 JBeitrG im Grundsatz Vollstreckungsbehörde nur für die Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 JBeitrG besonders aufgeführten Ansprüche. So sei sie insbesondere zur Beitreibung von Geldstrafen oder von Ansprüchen aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung einer Sache befugt. Laut BGH besteht eine Befugnis der Staatsanwaltschaft für die Beibringung von Gerichtskosten nur dann, wenn diese zusammen mit einem in § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 JBeitrG genannten, zu betreibenden Anspruch vollstreckt werden, etwa einer Geldstrafe. Eine solche Konstellation lag aber nicht vor. Vielmehr wurde der von der Zwangsvollstreckung Betroffene vom OLG zu einer Haftstrafe verurteilt.
Auch die Ausübung der Bundesgerichtsbarkeit durch OLG begründet keine Zuständigkeit des GBA
Der BGH stellte in seinem Beschluss klar, dass auch die nach § 120 Abs. 6 GVG i.V.m Art. 96 Abs. 5 GG bestehende Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in bestimmten Strafverfahren (hier nach Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG) keine weitergehende Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von Gerichtskosten begründet. Zwar übe er gem. § 142a Abs. 1 S. 1 GVG in diesen Verfahren das Amt der Staatsanwaltschaft aus und ist damit Vollstreckungsbehörde (s. § 4 Nr. 3 StVollstrO). Die Beitreibung der Kosten richte sich aber auch in diesen Fällen allein nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Dass der Bund dem Land die Verfahrenskosten zu erstatten hat, begründet ebenfalls keine Befugnis
Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer Rechtsbeschwerde geltend gemacht, es sei aufgrund etwaiger Interessenskonflikte unpraktikabel, wenn dem Land zwar die Vollstreckung obliege, der Bund aber nach § 120 Abs. 7 GVG den Ausfall zu tragen habe. Dieser Rechtsauffassung folgte der BGH jedoch nicht. Derartige vom GBA angeführten Praktikabilitätserwägungen könnten eine Befugnisnorm zur Vollstreckung, welche die Anwendung von § 38 GBO rechtfertige, nicht ersetzen.
Nach Auffassung des BGH stand dem Generalbundesanwalt somit nach keiner in Betracht kommenden Norm die Befugnis zu, das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen.
Hypothek wegen Verstoßes gegen § 38 GBO nicht zur Entstehung gelangt
Der BGH hat darüber hinaus die Rechtsauffassung des OLG geteilt, dass die Hypothek nicht gem. § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entstanden ist. Da die vom Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht vorlagen, sei die gleichwohl vorgenommene Eintragung unwirksam.
(BGH, Beschluss v. 16.10.2025, V ZB 28/25)
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