Facebook: Löschen zulässiger Meinungsäußerungen rechtswidrig

Die AGB einer Social-Media Plattform, die dem Betreiber das Recht einräumen, allein auf der Grundlage selbst errichteter Maßstäbe über die Entfernung von geposteten Inhalten zu entscheiden, sind unzulässig. Der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt auch für soziale Netzwerke.

Dies hat das OLG München in einem grundlegenden Beschluss entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Post der bayerischen AfD-Politikerin Heike Themel. Die Politikerin hatte auf der Facebook-Seite von „Spiegel online“ einen dort am 7.8.2018 veröffentlichen Artikel „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ kommentiert und auf den kritischen Kommentar einer weiteren Nutzerin, in dem Themel u.a. als „Nazischlampe“ tituliert wurde, mit Zitaten von Wilhelm Busch geantwortet, u.a.

Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert’s dass sie wem gefällt.

sowie gepostet:

Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit ihnen messen, sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.

Facebook löschte den Post der AfD-Polikerin als „Hate Speech“

Die Äußerung der Politikerin hat Facebook gelöscht mit der Begründung, der Post verstoße gegen die Facebook-Richtlinien, wonach Rechte anderer Personen nicht verletzt werden dürften und Äußerungen nicht erlaubt seien, die gegen die Richtlinien von Facebook verstießen. In den AGB von Facebook heißt es hierzu:

Wir können sämtliche Inhalte und Informationen.... entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen ... unsere Richtlinien verstoßen.

Kritker warnen vor Overblocking

Kritiker sehen in solchen Klauseln die auch durch das NetzDG begünstigte Gefahr des sogenannten Overblockings. Betreiber von sozialen Netzwerken würden durch einengende gesetzliche Vorschriften dazu verleitet, übertrieben häufig Inhalte zu sperren, um auf diese Weise der Gefahr zu entgehen, durch rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit gesetzlichen Strafbestimmungen in Konflikt zu geraten.

Facebookklausel unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle

Das OLG betonte in seiner Entscheidung nun exakt diese Gefahr der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch eine zu extensive Sperrung von Inhalten und unterzog die Facebook-Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn der Vertragspartner hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

Auf öffentlichen Informationsmarktplätzen gilt die Meinungsfreiheit

Das OLG bewertete die Facebook-AGB zur Löschung von geposteten Inhalten als eine solche unangemessene Benachteiligung der User, weil Facebook sich damit das einseitige Entscheidungsrecht einräume,

  • Inhalte allein aufgrund eigener Beurteilung löschen zu dürfen ohne Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners.
  • Hierbei berücksichtigte der Senat, dass Facebook als Social-Media Plattform den Zweck verfolgt, seinen Usern quasi einen öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch zu bieten (OLG Frankfurt, Urteil v. 10. 8. 2017, 16 U 255/16).
  • Aus diesem Zweck folgerte das OLG, dass dieser Marktplatz der Meinungen gewährleisten müsse, dass rechtlich zulässige Meinungsäußerungen nicht von der Plattform entfernt würden.

Grundrechte sind allgemein zu beachtende Wertentscheidungen

Diese Schlussfolgerung ergibt sich nach Auffassung des OLG aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das GG stelle im ersten Abschnitt mit Formulierung der Grundrechte Elemente objektiver Ordnung auf, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beanspruchten und daher auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss v. 23.4.1986, 2 BvR 487/80). Dies bedeute für Facebook, dass

  • das Netzwerk auf seinen Internetseiten dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG Rechnung tragen und rechtlich zulässige Inhalte schützen müsse.
  • Facebook besitze kein virtuelles Hausrecht, wonach der Netzwerkbetreiber die Löschung eines Beitrags nach eigenem Gutdünken verfügen dürfe.

Post der AfD-Politikerin nicht als „Hate Speech“ bewertet

Das OLG verkannte nicht, dass soziale Plattformen verpflichtet sind, sogenannte Hassbotschaften von ihren Seiten zu entfernen. Hassbotschaften seien aber definiert als 

Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderung oder Krankheiten direkt angreifen.

Die Veröffentlichung der Politikerin Themel erfülle keines dieser Kriterien.

Ergebnis: Im Wege einer einstweiligen Verfügung hat das OLG München Facebook untersagt,

  • den Nutzerkommentar der Politikerin Themel zu löschen und
  • die Politikerin wegen des erneuten Posts ihres Kommentars für Facebook zu sperren.

(OLG München, Beschluss v. 24.8.2018, 18 W 1294/18)

Die Rechtsprechung ist noch uneinheitlich

Das Recht der Betreiber von Netzwerken, Inhalte aufgrund eines virtuellen Hausrechts zu sperren, ist in der Rechtsprechung umstritten. So hat das LG Heidelberg erst kürzlich ein virtuelles Hausrecht des Netzwerkbetreibers im Wesentlichen bestätigt.

  • Nach dieser Rechtsansicht sind Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook als gewinnorientierte Privatunternehmen berechtigt, eigene „Hausregeln“ aufstellen.
  • Die AGB, wonach Facebook berechtigt ist, Inhalte zu löschen, die gegen diese Hausregeln verstoßen und die das OLG München als unzulässig eingestuft hat, bewertete das LG Heidelberg als zulässig.
  • und lehnte den Antrag eines Users wegen der Löschung seines Posts als unbegründet ab.

In dem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall hatte der User allerdings extrem scharfe, polemische und aggressive Formulierungen verwandt, die nach Auffassung des LG beim unbefangenen Betrachter Abscheu wegen einer entmenschlichten Sprache hervorriefen.

(LG Heidelberg, Urteil v. 28.8.2018, 1 O 71/18)


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