Zeit und Recht : Versammlungsfreiheit gilt auch für Pegida

Versammlungsfreiheit muss auch für Pegida gelten - das fordern alle deutschen Politiker unisono angesichts des Totalverbots jeder Demonstration am 19.1.2015 in Dresden. Das Bekenntnis breitester Bevölkerungsschichten zur Versammlungsfreiheit zeugt von fortgeschrittener Demokratiereife. Wie sagte Voltaire so schön: "Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst".

Darüber regen sich alle auf: Journalisten, Intellektuelle, der Bürger auf der Straße oder hochrangige Politiker gleich welcher Couleur; sie alle wollen nicht hinnehmen, dass das Recht der Bürger, auf die Straße zu gehen und dort ihre Meinung frei zu äußern, durch Gewaltdrohungen eingeschränkt wird.

Gewaltdrohungen sollen Versammlungsfreiheit nicht ersticken

Das Demokratieverständnis der Deutschen scheint in diesem Punkt äußerst sensibel und ausgeprägt zu sein. Vielleicht sind es auch die heftigen Reaktionen auf den Pariser Amok-Anschlag, die für allgemeine  Sensibilität sorgen.

Dass Versammlungsverbot in Dresden wird von Politikern teils scharf kritisiert, weil sich die zuständige Polizeibehörde über den Hintergrund nur vage äußert. Wie konkret die von der Polizei vermutete Bedrohungslage für den Pegida-Mitbegründer Lutz Bachmann tatsächlich war, darüber hüllen die zuständigen Behörden sich in Schweigen.

Versammlungsfreiheit schon bei den alten Römern

Soziologen sehen die Versammlungsfreiheit als eine für den modernen Staat konstitutive, ubiquitäre Erscheinung. Außerhalb totalitärer Staaten besteht ein globaler Konsens, dass die Versammlungsfreiheit als Mittel kollektiver Selbstvergewisserung konstitutiv für ein demokratisches Gemeinwesen ist.

Bedeutung hatte die Versammlungsfreiheit bereits in der griechischen und später der römischen Demokratie. Schon dort war das Recht, sich auf Plätzen zu versammeln, Reden zu halten und Rednern zu lauschen ein Wesensmerkmal der Gesellschaft. Nur Christen mussten sich noch eine Zeit lang in den Katakomben treffen.

Als einige Jahrhunderte später Kaiser Konstantin I. im Jahr 313 im weströmischen Reich und Licinius im oströmischen Reich die Religionsfreiheit einführten, gewährten sie den Christen auch das Recht, sich frei zu versammeln und Gottesdienste abzuhalten.

Versammlungsfreiheit gehört zum Wesen politischer Teilhabe

Auch im Mittelalter war das Recht zur Versammlung nicht unbekannt. Kooperationen hatten in einigen mittelmittelalterlichen Ordnungen das Recht zur „Selbstherrschaft“ und „Selbstversammlung“. Die Frankfurter Paulskirchenverfassung hat 1848 in Art. VIII § 161 die Versammlungsfreiheit als Ausfluss des Rechtes auf politische Teilhabe statuiert. Auch in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 fand die Versammlungsfreiheit ihren Niederschlag (Art. 123 WRV).

Nationalsozialisten hoben das Recht zur Versammlungsfreiheit auf

Die Nationalsozialisten hoben das Recht zur Versammlungsfreiheit 1933 auf. Fortan dienten Versammlungen grundsätzlich nur noch den Zielen des staatlichen Machtapparats, bis schließlich die Väter des Grundgesetzes die Versammlungsfreiheit wieder zu einem konstituiven Verfassungsrecht erhoben.

Versammlungen sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig

Geschützt wird die Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG. Danach haben alle deutschen Staatsbürger das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

  • Gemäß Art. 8 Abs. 2 besteht eine Einschränkungsmöglichkeit durch oder aufgrund eines Gesetzes nur für Versammlungen unter freiem Himmel.
  • Aber auch hier existiert nach dem Versammlungsgesetz grundsätzlich keine Genehmigungspflicht sondern nur eine Anmeldepflicht.
  • Versammlungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich 48 Stunden vorher anzumelden (§ 14 VersammlG).
  • Allerdings sind so genannte Spontanversammlungen, die aus aktuellem Anlass plötzlich entstehen, nicht von der Anmeldepflicht betroffen.

Nicht-Deutschen steht das Versammlungsrecht übrigens nur als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG zu.

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nur begrenzt möglich

Eine Versammlung kann verboten oder aufgelöst oder von Auflagen und Beschränkungen abhängig gemacht werden, wenn objektiv erkennbare Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre.

Erforderlich ist in solchen Fällen stets eine konkrete und nicht bloß eine abstrakte Gefahrenprognose (BVerfG, Beschluss v. 26.6.2014, 1 BvR 2135/09). Im übrigen haben nach der Rechtsprechung des BVerfG die Organisatoren einer Versammlung das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Veranstaltung selbst und nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, Urteile v. 14.5.1985,1 BvR 233,81 und 1 BvR 341,81).

Aufgabe der Polizeibehörden ist nicht Verbot sondern der Schutz von Versammlungen

Einschränkungen und Verbote von Versammlungen müssen stets die Ausnahme bleiben und dürfen nicht zu einem Dauerzustand werden. Dies äußerte mahnend der frühere Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier im Hinblick auf das Demonstrationsverbot vom vergangenen Montag gegen Pegida und deren Gegner.

Gefährdungslagen anders als durch Verbote zu begegnen

Auch Bundesjustizminister Heiko Maas fordert, dass die zuständigen Polizeibehörden schnellstens ein Sicherheitskonzept ausarbeiten, um in Zukunft Gefährdungslagen wie der in Dresden anders als durch Verbote zu begegnen.

Die Bundeskanzlerin hat erklärt, dass das Versammlungsrecht auch dann nicht eingeschränkt werden dürfe, wenn der Zweck der Versammlung der Mehrheit der Bevölkerung nicht gefalle.

Polizei soll schützen nicht verbieten

Hans-Jürgen Papier sekundiert: „Die Polizeibehörden sind nicht dazu da, Versammlungen zu verbieten oder sie aufzulösen, sondern vielmehr, sie zu schützen“.

Dies gelte umso mehr – so Papier – also es sich in Dresden nicht lediglich um ein konkretes Versammlungsverbot sondern um Allgemeinverfügung gehandelt habe, mit der jegliche Versammlung untersagt worden sei.

Paradoxe Situation: Pegida unter besonderem staatlichen Schutz

Die Versammlungsfreiheit wird nicht nur durch das Grundgesetz geschützt, sondern ist auch zentraler Bestandteil der EMRK. Die Versammlungsfreiheit steht dort auf einer Stufe mit der Meinungsfreiheit als sichtbares Zeichen einer aufgeklärten Gesellschaft.

Versammlungsfreiheit soll stets auch Andersdenkende schützen

Das Wesen der Versammlungsfreiheit besteht auch nach der EMRK darin, dass sie stets auch die Andersdenkenden schützt – und das gilt auch für die Pegida - jedenfalls solange deren Versammlungen keine strafbaren Inhalte haben. Das sehen in Deutschland auch die meisten Gegner von Pegida so – und das zeugt denn doch von einer gewissen demokratischen Reife.


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