Zeit und Recht : Uli Hoeneß - nach der Halbzeit in die Freiheit?

Uli Hoeneß hat Antrag auf vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe gestellt. Im Falle der Bewilligung könnte für den Fußballgiganten am 2. März das Tal der Tränen durchschritten sein. Was spricht dafür, was dagegen?

Im Knast hatte er viel Zeit, über sein Verhalten nachzudenken. Ob ihm das Unrecht seines Tuns bewusst ist, ob er die Reaktion des Staates, eine Strafe gegen ihn zu verhängen, inzwischen als gerecht ansieht, ob er bereut hat - das alles wissen wir nicht.

Hoeneß hatte einige Hafterleichterungen

Am 2.6.2014 hat Uli Hoeneß seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech angetreten. Seit Anfang 2015 wurde ihm das Privileg des Freigängerstatus zuteil. Das heißt Uli Hoeneß darf seitdem außerhalb der Haftanstalt arbeiten, was er auch tut. Hoeneß engagiert sich für die Jugendabteilung des FC Bayern.

An Weihnachten durfte er drei Tage bei seiner Familie in seinem Haus am Tegernsee verbringen. Laut Medienberichten konnte man ihn dort mehrfach befreit lachen hören. Gesundheitlich hat ihm die Haft wohl auch nicht geschadet. Vor der Inhaftierung ob seines Körpergewichts laut Medien herzinfarktgefährdet, ist er nun richtig schlank geworden. Seine Wurstfabrik wird inzwischen von seinem Sohn geleitet, so dass beruflicher Stress zumindest insoweit für ihn kein großes Thema mehr sein dürfte.

Am 2. März ist Halbstrafenzeit

Anfang März hätte Hoeneß die Hälfte seiner Strafe verbüßt. Deshalb haben die Anwälte von Hoeneß einen Antrag auf Aussetzung des Restes seiner Strafe zur Bewährung gestellt. Kritiker äußern, die vorzeitige Haftentlassung sei die Krone auf die vielen Haftvergünstigungen, die Hoeneß schon bisher zuteil geworden seien. Ob dieser Vorwurf zutrifft, zeigt am besten ein Blick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine solche vorzeitige Haftentlassung.

Die rechtlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Haftentlassung

Gemäß § 57 StGB entscheidet die Strafvollstreckungskammer darüber, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das ist gemäß § 57 Abs. 1 StGB in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglich, in Ausnahmefällen gemäß § 57 Abs. 2 StGB schon nach der Hälfte der Verbüßung einer Strafe. Das Gesetz fordert für den zweiten Fall Fall, dass

  • die Gesamtwürdigung der Tat,
  • der Persönlichkeit der verurteilten Person
  • und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs zeigen,
  • dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Strafgefangene geläutert ist und er sich nach der Entlassung in Freiheit einwandfrei verhalten wird (günstige Sozialprognose).
  • Darüber hinaus muss es sich bei der Verurteilung um die erste Straftat handeln und
  • er muss den angerichteten Schaden wieder gut gemacht haben.
  • Schließlich muss der Betroffene einwilligen und
  • es muss jede Gefährdung der Allgemeinheit durch die vorzeitige Entlassung ausgeschlossen sein. 

Hoeneß hat 50 Millionen Euro an das Finanzamt nachgezahlt

Hoeneß hat den Schaden im wesentlichen wieder gut gemacht und 30 Millionen Euro hinterzogene Steuer, 17 Millionen Euro Zinsen und 3 Millionen Euro Kirchensteuern an das Finanzamt Miesbach überwiesen. Während der Haft dürfte er sich einwandfrei geführt haben und auch an einer günstigen Sozialprognose dürften - wie einem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - keine gravierenden Zweifel bestehen. Damit hätte Hoeneß die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich erfüllt.

Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe hat Ausnahmecharakter

Die bayerische Justiz wendet aber im Regelfall auch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Halbstrafenregelung des § 57 Abs. 2 StGB nur selten an. Die Justiz betont den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung. Hierbei berücksichtigen die Strafvollstreckungskammern in Bayern regelmäßig auch die Art und die Höhe des vom Delinquenten angerichteten Schadens.

Die Höhe des angerichteten Schadens dürfte im Fall Hoeneß eher gegen eine vorzeitige Haftentlassung sprechen. Die Wiedergutmachung innerhalb kurzer Zeit fällt wiederum für Hoeneß in die Waagschale.

Das weitere Verfahren

Die Strafvollstreckungskammer des LG Augsburg - Außenstelle Landsberg -, wird sowohl von der Justizvollzugsanstalt Landsberg als auch von der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zu dem Antrag auf vorzeitige Haftentlassung einholen. Anschließend wird die Kammer entscheiden.

Die Zukunft von Hoeneß

Ob Hoeneß nach seiner Entlassung wieder ein offizielles Amt beim FC Bayern einnehmen wird, ist noch nicht bekannt. Das Amt des Präsidenten und des Aufsichtsratsvorsitzenden wird seit einiger Zeit von Karl Hopfner geführt. Hoeneß wird wohl erstmal Urlaub machen und dann entscheiden, wie er sich seine Zukunft im Fußball vorstellt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Antrag von Hoeneß Erfolg haben. Unter Wertung sämtlicher für und gegen eine vorzeitige Entlassung sprechenden Umstände - soweit öffentlich bekannt - dürfte im Fall einer positiven Entscheidung der Richter das Verdikt einer Sonderbehandlung für einen Prominenten mit besten Beziehungen in die Landesregierung nicht wirklich verfangen, auch wenn es nicht völlig aus der Luft gegriffen wäre.

Schlagworte zum Thema:  Steuerhinterziehung