Unwirksame Regelungen in Rechtsanwalts-AGB
Das Landgericht Köln hatte sich ausführlich mit einzelnen Klauseln auseinandergesetzt, die von einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei in ihren AGB verwendet wurden. Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer, die als Verband die Interessen der Gesamtheit ihrer Kammermitglieder wahrzunehmen hat und somit im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes klagebefugt ist.
Mit Urteil vom 24.01.2018 hatte das Landgericht Köln eine Vielzahl der Klauseln für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte die Anwaltskanzlei zunächst Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt, das Rechtsmittel nun aber zurückgenommen, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist. Im Einzelnen wurden vom Landgericht folgende Klauseln beanstandet.
Auftrag zugleich für außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung
Zunächst hielt das Gericht eine Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam, weil sie vorsah, dass der Mandant die Kanzlei mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt. Das Gericht sah darin einen unzulässigen Verstoß gegen die Entscheidungsfreiheit des Mandanten, einen Auftrag nur für die außergerichtliche Tätigkeit zu erteilen.
Des Weiteren sahen die AGB vor, dass das Mandatsverhältnis durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer (also die Anwaltskanzlei) zustande kommt, ohne dass eine bestimmte Frist vorgesehen war, innerhalb der die Erklärung der Annahme zu erfolgen hat. Nach Ansicht des Gerichts führt dies dazu, dass die Annahmefrist letztlich im Belieben der Kanzlei liegt, was gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt.
Vergütungsvereinbarung für sämtliche, auch zukünftige Mandate
Ferner sollte die in den AGB enthaltene Vergütungsvereinbarung für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers gelten. Auch dies hielt das Landgericht für unzulässig; die AGB müssen grundsätzlich bei jedem einzelnen abzuschließenden Vertrag neu einbezogen werden. Eine uneingeschränkte Geltung auch für zukünftige Mandate ist nicht zulässig.
Unzulässige Zahlungsverrechnung vereinbart
Darüber hinaus sah die Klausel vor, dass die Kanzlei eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen auch aus anderen Angelegenheiten verrechnen darf. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn nach dem Wortlaut der Klausel ist es nicht erforderlich, dass die Honorarforderung der Kanzlei überhaupt fällig ist. Die Fälligkeit ist aber Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung nach § 387 BGB. Zudem wird dem Mandanten durch die Klausel die Möglichkeit genommen, eine Zahlung zweckgebunden, z.B. für die Kosten eines Sachverständigen, einzuzahlen.
Vergütung in Viertelstundenschritten abgerechnet
Eine weitere Klausel sah vor, dass die vereinbarte Vergütung in Viertelstundenschritten
abgerechnet wird, wobei ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet werden sollte. Dies hat nach Auffassung des Gerichts zur Folge, dass bei mehrfacher Tätigkeit des Anwalts für lediglich eine oder wenige Minuten stets die Gebühr für das gesamte 15-Minuten-Intervall anfällt und somit beispielsweise bei 4 x 1 Minute der komplette Stundensatz fällig wird. Dies führt zu einer erheblichen Benachteiligung des Mandanten.
Neben aufwendigen und zeitintensiven Tätigkeiten besteht die anwaltliche Tätigkeit nämlich regelmäßig auch in kurzen Telefonaten, Anfertigung von Notizen etc. mit der Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung deutlich über dem vereinbaren Stundensatz liegt. Dies gilt umso mehr, als die Kanzlei Tätigkeiten über den Tag verteilen kann, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums zu erbringen. Dadurch kann der Zeitaufwand bewusst aufgebläht werden und deutlich höhere Gebühren anfallen, als es für die Tätigkeit gerechtfertigt ist.
Unverständliche Vergütungsformulierungen
Ebenso hielt das Gericht weitere Vergütungsregelungen in den AGB betreffend Mindestvergütung und Abweichen von den gesetzlichen Gebühren für unzulässig, da die Formulierungen so umfangreich und kompliziert waren, dass letztlich für den Mandanten nicht mehr verständlich war, in welcher Höhe tatsächlich Kosten anfallen.
Auch Klauseln zu der Vergütung für Reisezeiten hielten der gerichtlichen Kontrolle nicht stand.
Weitere Verstöße gegen das Berufs- und AGB-Recht
Darüber hinaus sollte die Kanzlei nach den AGB berechtigt sein, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Auch darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es stellte darauf ab, dass das Mandatsverhältnis durch besonderes Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten geprägt ist und somit für die Heranziehung dritter Personen stets eine Zustimmung des Mandanten erforderlich ist.
Schließlich wurde vom Gericht eine Klausel beanstandet, wonach abgerechnete Zeiten als anerkannt gelten, wenn nicht binnen vier Wochen widersprochen wird.
Ebenso hielt das Gericht die in den AGB vorgesehene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber Dritten für unzulässig und eine Regelung, wonach Abweichungen zu den AGB der Schriftform und der Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer der Kanzlei bedürfen.
(LG Köln, Urteil v. 24.01.2018, 26 O 453/16; OLG Köln, Beschluss v. 04.11.2019, 17 U 44/18).
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Hintergrund: Argumente für Unangemessenheit einer Zeittaktklausel
Die Zeittaktklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird .
Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus folgenden Umständen:
- Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z.B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten,
- sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z.B. am Ende eines Arbeitstages (diese Art der Rundung billigend z.B. Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 3a Rn 23), sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2010, -24 U 183/05).
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