Gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare
Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen hat gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a BnotO erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach diesen Vorschriften erlischt das Notaramt der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde sowohl die gesetzliche Regelung als auch ein Urteil des BGH angegriffen, mit dem dieser die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Fortdauer seines Notaramtes über die Altersgrenze hinaus in der Revisionsinstanz abgewiesen hat.
Verletzung der Berufsfreiheit gerügt
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. In seiner Berufsfreiheit werde er sowohl durch die Revisionsentscheidung des BGH als auch durch die gesetzliche Regelung zur Altersgrenze verletzt.
Abgrenzung Anwaltsnotare und Nur-Notare
In ihrer Entscheidung gingen die Verfassungsrichter zunächst auf die allgemeinen bundesgesetzlichen Regelungen für die Bestellung von Notaren ein, wonach in einigen Bundesländern sogenannte Nur-Notare tätig sind, während in anderen Bundesländern – wie in Teilen Nordrhein-Westfalens – sogenannte Anwaltsnotare das Notaramt innehaben. Die Anwaltsnotare üben sowohl den Beruf des Notars als auch den Beruf des Rechtsanwalts aus. Die Entscheidung des BVerfG gilt nur für Anwaltsnotare.
Zu wenige Bewerber für Anwaltsnotariate
Gemäß § 4 BNotO ist die Zahl der in den jeweiligen Regionen bestellten Notare von den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund bestimmen die Länder die Zahl der jeweiligen Notarstellen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im Bereich der Nur-Notare besteht nach den Feststellungen des BVerfG seit Jahren regelmäßig ein Bewerbungsüberhang, während die Zahl der Bewerbungen bei den Anwaltsnotaren weitgehend hinter der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen zurückbleibt.
Freiheit der Berufswahl unmittelbar betroffen
Vor diesem Hintergrund bewertete das BVerfG die gesetzliche Regelung, wonach das Notaramt mit Erreichen des 70. Lebensjahres automatisch endet, als verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Die Regelung beschränke die Berufswahlfreiheit der Anwaltsnotare unverhältnismäßig, indem sie die betroffenen Berufsträger von der weiteren Tätigkeit als Notare ausschließt. Ihr Beruf ende kraft Gesetz. Betroffene könnten den Eingriff allenfalls dadurch mildern, dass sie weiterhin als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig sind.
Altersgrenze dient legitimen gesetzgeberischen Zwecken
Die gesetzliche Regelung verfolgt nach Auffassung des BVerfG allerdings insgesamt verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Die Regelung solle
- eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufes sicherstellen, um die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten,
- eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bewirken, was sowohl aus arbeitsmarktpolitischen als aus sozialpolitischen Gründen zulässig sei.
- Außerdem diene die Regelung dem Schutz der Rechtsuchenden vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren.
Zum Erreichen dieser Zwecke sei die Regelung auch geeignet.
Gesetzgeberische Zwecke gehen an der Realität vorbei
Nach Auffassung des BVerfG ist die gesetzliche Altersgrenze jedoch - soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft - nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der gesetzgeberische Zweck, durch das Freiwerden von Stellen das Notariat zu verjüngen und Berufschancen für jüngere Bewerber zu eröffnen, laufe in den meisten Oberlandesgerichtsbezirken, in denen Anwaltsnotare tätig sind, leer, denn es gebe dort – anders als bei den Nur-Notariaten – keine ausreichende Zahl an jüngeren Bewerbern.
Prognosen für Anwachsen der Anwaltsnotariate weiterhin schlecht
Der BGH vertrat die Auffassung, dass das Freiwerden von Anwaltsnotarstellen durch das gesetzliche Ausscheiden älterer Anwaltsnotare durch das Freiwerden eines zusätzlichen Gebührenaufkommens indirekt dafür sorge, dass die Zahl jüngerer Bewerber wieder wachse. Diese Argumentation überzeugte das BVerfG nicht. Nach der Einschätzung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Köln bleibe das Interesse am Anwaltsnotariat insgesamt gering. Der Rückgang der Bewerberzahlen zum Anwaltsnotariat wird nach Einschätzung des BVerfG durch die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren nicht gestoppt. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gesetzeszweck werde daher auch in diesem Punkt nicht erreicht.
Abnahme der Leistungsfähigkeit älterer Anwaltsnotare nicht erwiesen
Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch für die Absicht des Gesetzgebers, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegten, dass der kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt sei und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen.
Geringe Vorteile rechtfertigen nicht erhebliche Grundrechtseinschränkungen
Aus diesen Überlegungen folgert das BVerfG, dass das Maß der Belastung der Grundrechtsträger im Rahmen der Einschränkung der Berufswahl nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch die Entwicklung inzwischen deutlich verminderten Vorteilen für das Gemeinwohl durch die gesetzliche Altersgrenze steht. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei damit nicht mehr gewahrt.
Unvereinbarkeitserklärung bedeutet keine Nichtigkeit
Im Ergebnis erklärte das BVerfG die gesetzliche Regelung der Altersgrenze von 70 Jahren für mit der Verfassung unvereinbar aber nicht für nichtig. Mit der Unvereinbarkeitserklärung würden Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege vermieden und den Landesjustizverwaltungen eine Anpassung an die neue Rechtslage ermöglicht. Die bisherige Regelung behalte deshalb ihre Gültigkeit bis zum 30.6.2026. Der Gesetzgeber sei auch nicht daran gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes der älter werdenden Anwaltsnotare mit angepassten Vorgaben neu zu regeln. Der Gesetzgeber habe hier erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung.
Urteil gilt nicht für Nur-Notare
Da die bisherige Regelung nicht nichtig ist, sondern bis Ende Juni 2026 weiter besteht, hat auch das vom Beschwerdeführer angegriffene Urteil des BGH weiterhin Bestand. Im Ergebnis war seiner Verfassungsbeschwerde damit im wesentlichen Erfolg beschieden, Anwaltsnotar ist er dennoch nicht mehr. Aus der Begründung des BVerfG folgt im übrigen, dass die gesetzliche Altersgrenze für Nur-Notare weiterhin verfassungsgemäß sein dürfte.
(BVerfG, Urteil v. 23.9.2025, 1 BvR 1796/23)
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