DAV bietet Orientierungshilfe zum KI-Einsatz in Kanzleien an
Praxisnahe Orientierungshilfe und Leitfaden
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) beschäftigt sich in seiner Stellungnahme zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft (SN 32/2025) ausführlich mit allen wesentlichen Aspekten des Einsatzes von KI-Systemen in Anwaltskanzleien. Sie wurde von den Ausschüssen Berufsrecht und Informationsrecht unter Mitwirkung des Forums für Wirtschaftskanzleien im DAV vorbereitet und zeichnet sich daher durch ihren deutlichen Praxisbezug aus.
SN 32/2025 fasst zunächst die wichtigsten Anwendungsfelder und Chancen sowie die zentralen Herausforderungen des Einsatzes von KI-Systemen zusammen. Im Mittelpunkt stehen dabei die berufsrechtlichen Anforderungen, vor allem die gewissenhafte Berufsausübung sowie die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit und die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Behandelt wird auch die Frage, inwieweit der neue Rechtsrahmen für die Nutzung von KI, die EU-KI-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1689), auch AI-Act genannt, für anwaltstypische Nutzung von KI-Systemen praktisch relevant ist und welche urheberrechtlichen Punkte zu beachten sind.
Die Stellungnahme geht dabei auf die wesentlichen Themen ein, erhebt jedoch keinen Anspruch auf eine abschließende Darstellung aller rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI. Vielmehr gibt es einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte, die es beim Einsatz von KI in der Anwaltschaft zu beachten gilt. Ziel ist es, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine praxisnahe Orientierungshilfe für den sicheren, verantwortungsvollen und zukunftsfähigen Umgang mit KI zu geben.
KI-Einsatz zulässig, wenn bestimmte Vorgaben beachtet werden
Die wichtigste Schlussfolgerung der Stellungnahme ist, dass es zwar diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten gilt, sich diese jedoch durchweg bewältigen lassen. Der Anwaltschaft steht es frei, die ihr durch KI eröffneten Möglichkeiten zu nutzen.
Berufsrechtliche Aspekte
Unter Einhaltung folgender Vorgaben ist der Einsatz von KI und Cloud-Diensten berufsrechtlich zulässig:
- Beim Einsatz von KI in der Anwaltschaft ist der Grundsatz der Gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) zu beachten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen die von KI generierten Ergebnisse sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass sie den rechtlichen Standards und den Erwartungen der Mandanten entsprechen. Wünscht der Mandant hingegen die Verwertung eines KI-Ergebnisses ohne weitere anwaltliche Prüfung, ist dies zulässig und verstößt nicht gegen das Gebot der Gewissenhaftigkeit.
- Die Nutzung von KI-Tools und Cloud-Diensten durch Rechtsanwälte ist oft mit der Verarbeitung von Mandatsdaten durch externe Dienstleister verbunden. Dabei sind sowohl die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) als auch das strafrechtliche Offenbarungsverbot (§ 203 StGB) zu beachten.
- Nach § 43e Abs. 1 BRAO dürfen Dienstleister ohne Mandanteneinwilligung eingebunden werden, sofern dies für die Dienstleistung erforderlich ist. Ebenso erlaubt § 203 Abs. 3 S. 2 StGB die Offenbarung gegenüber mitwirkenden Personen. Technische Zugriffsbeschränkungen sind zu berücksichtigen, jedoch besteht keine allgemeine Pflicht zur Nutzung aufwendiger Verschlüsselung, wenn dies die Nutzung der Dienstleistung unzumutbar erschwert.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind erfüllbar und unterscheiden sich nicht von den bekannten datenschutzrechtlichen Anforderungen:
- Die bekannten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen ermöglichen die Datenverarbeitung in KI-Systemen.
- Anonymisierung oder Pseudonymisierung können dabei helfen, Risiken zu verringern, sind aber nicht zwingend, sofern die Datenverarbeitung auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen der DSGVO gestützt werden kann.
- Entscheidend ist, dass Anwältinnen und Anwälte datenschutzrechtliche Prinzipien beachten und zuverlässige Dienstleister wählen, um Vorteile von KI-Systemen zu nutzen und die Rechte Betroffener zu schützen.
AI-Act, urheberrechtliche Vorgaben und vertrauliche Mandanteninformationen
Mit Blick auf die EU-KI-Verordnung weist die Stellungnahme darauf hin, dass die allermeisten in der Anwaltskanzlei eingesetzten KI-Systeme nicht als hochriskant eingestuft werden. Der geforderte Aufbau der KI-Kompetenz ist ein wichtiges und positives Element, das letztlich den Umgang mit KI-Systemen sicherer machen wird.
Bei der Nutzung von KI-Systemen müssen auch urheberrechtliche Vorgaben beachtet werden, insbesondere bei der Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Doch auch dies ist kein Novum in der anwaltlichen Praxis, die schon immer eine urheberrechtskonforme Verarbeitung von Inhalten voraussetzte.
Werden durch den Einsatz von KI-Systemen vertrauliche Mandatsinformationen an Dritte übermittelt, kann das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) greifen. Der Schutz durch das GeschGehG wird jedoch in der anwaltlichen Praxis weitgehend vom Berufsrecht (§ 43a BRAO, § 2 BORA) und Strafrecht (§ 203 StGB) überlagert.
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