Schadensersatzanspruch, wenn ein Elternteil den Umgang torpediert

Will ein Elternteil mit seinem Kind in den Urlaub fahren, ist er auf Kooperation des anderen angewiesen. Boykottiert der die Reise, kann das familienrechtliche Folgen haben: Unterläuft etwa die Mutter die vor Gericht vereinbarten Umgangsregelungen, kann dem Vater Schadensersatz zustehen. Dies bestätigte das OLG Bremen zugunsten eines Vaters, der einen Rechtsanwalt einschalten musste, da die Mutter Herausgabe der Kinderpässe verweigerte.

Die Beteiligten waren Eltern der zwischenzeitlich 9- und 12-jährigen Töchter und noch miteinander verheiratet, wobei vor dem Amtsgericht Bremerhaven mehrere familienrechtliche Streitigkeiten anhängig sind.

Umgang für die Sommerferien geregelt

In einem Sorgerechtsverfahren hatten die Eltern den Umgang der beiden Töchter für die Sommerferien 2016 wie folgt geregelt:

  • In der ersten Hälfte sollte die Mutter mit den Kindern in die Türkei reisen,
  • der Vater wollte die Kinder dort abholen und mit diesen die restlichen 3 Wochen bis zum Schulbeginn ebenfalls in der Türkei verbringen.

Mutter verweigert Kinderpässe - Vater beauftragt Rechtsanwalt

Der Onkel des Kindsvaters holte sodann die Kinder vereinbarungsgemäß bei der Mutter ab, die Reisepässe wurden nicht an ihn herausgegeben. Die Gründe hierfür waren streitig.

  • Der Vater behauptete, dass die Mutter die Herausgabe der Pässe von einer Zahlung in Höhe von 400 EUR abhängig gemacht haben soll.
  • Dadurch sollte sich der Vater an den Rückflugkosten beteiligen, da die Kindsmutter für die Flugreise insgesamt 875 EUR gezahlt hatte.
  • Aufgrund der verweigerten Passherausgabe habe der Vater einen Rechtsanwalt beauftragt, um die Passherausgabe kurzfristig durchzusetzen.
  • Die dabei angefallenen Kosten in Höhe von knapp 960 EUR für die Rechtsanwalts-, Gerichts-, Notar- und Übersetzungskosten verlangte er von der Mutter zurück.

Verletzung familienrechtlicher Schutzpflicht – möglicher Anspruch auf Schadenersatz

Nachdem der Antrag in erster Instanz zurückgewiesen wurde, gab das OLG Bremen der Beschwerde des Vaters teilweise statt und verpflichtete die Kindsmutter zur Zahlung eines Betrages in Höhe von knapp 700 EUR.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH könne der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadenersatz verlangen,
  • wenn dieser ihm nicht dem vom Familiengericht vorgesehenen Umgang in Art und Umfang gewähre
  • und ihm dadurch Mehraufwendungen entstehen.

Rechtsanwaltbeauftragung war notwendig  -  mildere Alternativen ausgeschöpft

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sah es das Beschwerdegericht aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Mutter die Herausgabe der Pässe von einer Zahlung in Höhe von 400 EUR abhängig gemacht hatte. Um den Umgang in den Ferien inklusive Rückreise durchführen zu können, benötigte der Vater jedoch die Reisepässe. Aufgrund des Verhaltens der Mutter musste der Vater einen Rechtsanwalt beauftragen. Mildere und kostengünstigere Maßnahmen waren vom Antragsteller ausgeschöpft worden.

Er hatte unter anderem das deutsche Konsulat aufgesucht, bei welchem man ihm mitteilte, dass für die Ausstellung von Ersatzpapieren eine Antragstellung durch die Kindeseltern gemeinsam erforderlich sei. Der Antragsteller konnte die Zahlungen an seinen Rechtsanwalt und die Übersetzungskosten nachweisen. Da die Gerichts- und die Notarkosten vom Kindsvater nicht nachgewiesen wurden, verblieb es bei dem Schadenersatzanspruch in Höhe von 711,38 EUR.

(OLG Bremen, Beschluss v. 24.11.2017, 4 UF C 61/17).

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Hintergrund:

Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet (OLG Köln, Beschluss v. 4.7.2014, 4 UF 22/13).

Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt, Schadensersatz, Sorgerecht, Umgangsrecht